Verkehrsstrafrecht
Strafbefehl, Anklage oder Vorladung wegen Unfallflucht, Alkohol am Steuer, Fahrens ohne Fahrerlaubnis oder eines Unfalls mit Verletzten? Im Strafverfahren geht es um Geldstrafe, Eintrag im Register und fast immer um Ihren Führerschein. Was Sie jetzt tun oder lassen, entscheidet mit über den Ausgang.
Rückmeldung in der Regel noch am selben Werktag.
So läuft ein Verkehrsstrafverfahren – und was droht
Ein Verkehrsstrafverfahren beginnt meist mit einem Anhörungsschreiben oder einer Vorladung und endet mit einer Einstellung, einem Strafbefehl oder einem Urteil. An jeder Stufe lässt sich ansetzen – am wirksamsten, bevor Sie sich zur Sache geäußert haben.
Ermittlungsverfahren und Vorladung
Als Beschuldigter müssen Sie sich nicht zur Sache äußern (§ 136 Abs. 1 StPO). Einer Vorladung der Polizei müssen Sie nicht folgen. Anders bei der Staatsanwaltschaft: Dort besteht eine Pflicht zu erscheinen (§ 163a Abs. 3 StPO), aber auch dort keine Pflicht, auszusagen. Ihr Verteidiger kann Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen (§ 147 Abs. 1 StPO) – erst dann lässt sich beurteilen, was der Vorwurf trägt.
Strafbefehl: Urteil ohne Verhandlung
Hält die Staatsanwaltschaft eine Hauptverhandlung nicht für nötig, beantragt sie einen Strafbefehl (§ 407 StPO). Er kann Geldstrafe, Fahrverbot und sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperre bis zu zwei Jahren festsetzen. Gegen ihn ist binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch möglich, auch beschränkt auf einzelne Punkte wie die Tagessatzhöhe (§ 410 Abs. 1 und 2 StPO). Ohne Einspruch steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO).
Anklage und Hauptverhandlung
Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, entscheidet das Gericht nach einer Hauptverhandlung. Bis dahin lässt sich mit einer Stellungnahme zur Akte noch viel bewegen – von der Einstellung des Verfahrens bis zu einer Begrenzung der Rechtsfolgen. In der Verhandlung geht es dann um Beweise, Zeugen und die Frage, ob die Fahrerlaubnis bleibt.
Ihr Führerschein im Strafverfahren
Ergibt sich aus einer Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs, dass Sie zum Führen ungeeignet sind, entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis und setzt eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren fest (§§ 69, 69a StGB). Bei Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr und bestimmten Fällen der Unfallflucht gilt der Täter in der Regel als ungeeignet (§ 69 Abs. 2 StGB). Milder ist das Fahrverbot von einem bis zu sechs Monaten (§ 44 StGB). Schon vor dem Urteil kann der Richter die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen (§ 111a StPO).
Typische Vorwürfe
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB, bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB, auch fahrlässig), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB, bis zu fünf Jahre) und Fahren ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots (§ 21 StVG). Strafbar ist nach § 21 Abs. 2 StVG auch, wer fährt, obwohl der Führerschein beschlagnahmt oder sichergestellt ist.
Unfall mit Verletzten
Wird bei einem Unfall jemand verletzt, ermittelt die Staatsanwaltschaft häufig wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB, bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe). Verfolgt wird sie nur auf Strafantrag – es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse (§ 230 Abs. 1 StGB). Genau dort liegt oft der erste Ansatzpunkt.
Strafbefehl erhalten? Die Frist läuft ab Zustellung
Der Einspruch gegen einen Strafbefehl muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Gericht eingehen (§ 410 Abs. 1 StPO). Danach wirkt der Strafbefehl wie ein rechtskräftiges Urteil – mit allen Folgen für Register und Führerschein. Melden Sie sich deshalb sofort, auch wenn Sie noch unsicher sind: Ein Einspruch lässt sich wieder zurücknehmen, eine versäumte Frist meist nicht nachholen.
Die Vorwürfe im Einzelnen
Zu den häufigsten Vorwürfen und zum Führerschein finden Sie hier vertiefte Seiten:
- Einspruch gegen den Strafbefehl → Frist, Form, beschränkter Einspruch und Risiken, § 410 StPO.
- Unfallflucht → Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB.
- Alkohol oder Drogen am Steuer → Trunkenheit im Verkehr und Gefährdung des Straßenverkehrs, §§ 316, 315c StGB.
- Fahren ohne Fahrerlaubnis → Fahren ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots, § 21 StVG.
- Führerscheinentzug durch das Strafgericht → Vorläufige Entziehung, Entziehung und Sperre, Fahrverbot.
- Entzug durch die Führerscheinstelle → Acht Punkte, Eignungszweifel, Gutachtenanordnung.
- Neuerteilung und MPU → Der Weg zurück zur Fahrerlaubnis nach der Entziehung.
- Selbst geschädigt? Unfallregulierung → Ihre Ansprüche gegen die Versicherung des Unfallgegners.
Wo wir ansetzen
Verkehrsstrafsachen werden selten am Tatort entschieden, sondern in der Akte. Unsere Verteidigung beginnt deshalb mit der Akteneinsicht – und mit Ihrem Schweigen bis dahin.
Erst die Akte zeigt, welche Beweise es gibt: Zeugen, Fotos, Blutprobe, Spuren am Fahrzeug. Eine vorschnelle Aussage lässt sich nicht zurücknehmen – eine durchdachte Stellungnahme nach Akteneinsicht dagegen kann das Verfahren beenden.
Gerade bei Ersttätern, geringem Schaden oder unklarer Beweislage kommt eine Einstellung in Betracht. Bei der fahrlässigen Körperverletzung kommt es zudem darauf an, ob überhaupt ein Strafantrag vorliegt oder ein öffentliches Interesse bejaht wird.
Nicht jeder Einspruch muss das ganze Verfahren neu aufrollen. Oft genügt es, ihn auf die Tagessatzhöhe, das Fahrverbot oder die Dauer der Sperre zu beschränken.
Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB ist widerlegbar. Wir arbeiten auf ein Fahrverbot statt einer Entziehung hin oder auf eine kürzere Sperre – und gehen gegen eine vorläufige Entziehung mit der Beschwerde vor.
Eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen erscheint nicht im Führungszeugnis, wenn sonst keine Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Die Zahl der Tagessätze ist deshalb oft wichtiger als ihre Höhe.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit werden im Fahreignungsregister mit zwei Punkten bewertet, mit Entziehung der Fahrerlaubnis mit drei (§ 4 Abs. 2 StVG). Wir denken die Folgen bei der Führerscheinstelle von Anfang an mit.
So gehen wir vor
Unterlagen hochladen
Sie schicken uns Anhörung, Vorladung, Strafbefehl oder Anklageschrift über das Formular. Wir melden uns in der Regel noch am selben Werktag mit einer ersten Einschätzung.
Fristen sichern, Akte einsehen
Wir legen fristwahrend Einspruch ein, wo nötig, und beantragen Akteneinsicht. Bis dahin gilt: keine Aussage zur Sache.
Strategie festlegen
Einstellung, beschränkter Einspruch oder Hauptverhandlung – Sie erhalten eine klare Empfehlung mit Begründung, und wir führen das Verfahren bis zum Abschluss.
Häufige Fragen zum Verkehrsstrafrecht
Ich habe einen Strafbefehl erhalten – was nun?
Gegen den Strafbefehl können Sie binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 410 Abs. 1 StPO). Ohne Einspruch wird er rechtskräftig und steht einem Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Der Einspruch kann auf einzelne Punkte beschränkt werden, etwa auf die Höhe der Tagessätze (§ 410 Abs. 2 StPO). Wir sehen zuerst die Akte ein und legen fristwahrend Einspruch ein.
Ich habe eine Vorladung der Polizei erhalten – muss ich hingehen?
Zu einer Vernehmung durch die Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht erscheinen. Lädt dagegen die Staatsanwaltschaft, besteht eine Pflicht zu erscheinen (§ 163a Abs. 3 StPO). Zur Sache aussagen müssen Sie in keinem Fall (§ 136 Abs. 1 StPO). Sagen Sie nichts zur Sache, bevor die Akte eingesehen ist – melden Sie sich stattdessen bei uns.
Die Polizei hat meinen Führerschein mitgenommen – was gilt jetzt?
Meist folgt ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Richter (§ 111a StPO). Dagegen ist die Beschwerde möglich. Fahren Sie bis zur Klärung nicht selbst: Wer fährt, obwohl der Führerschein beschlagnahmt oder sichergestellt ist, macht sich nach § 21 Abs. 2 StVG strafbar.
Bin ich nach einer Verurteilung vorbestraft?
Jede Verurteilung wird im Bundeszentralregister eingetragen. Im Führungszeugnis erscheint eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen aber nicht, wenn keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Ob es bei einer Einstellung ohne Eintrag bleibt oder auf die Zahl der Tagessätze ankommt, hängt vom Verfahren ab – genau das prüfen wir.
Muss ich für die Beauftragung in die Kanzlei kommen?
Nein. Die Ersteinschätzung und die Mandatsabwicklung laufen vollständig digital und telefonisch – Unterlagen wie Strafbefehl, Anklageschrift oder Vorladung laden Sie einfach im Formular hoch. Nur wenn in Ihrer Sache tatsächlich verhandelt wird, findet der Termin vor dem zuständigen Gericht statt.
Was kostet die Ersteinschätzung?
Nichts – sie ist kostenfrei und unverbindlich. Erst wenn Sie uns beauftragen, entstehen Kosten. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt bei Fahrlässigkeitsvorwürfen in der Regel die Verfahrenskosten; bei Vorsatzvorwürfen kann der Schutz bei einer Verurteilung wegen Vorsatzes entfallen. Die Deckungsanfrage stellen wir für Sie.
Kostenlose Ersteinschätzung anfordern
Füllen Sie das Formular aus – wir melden uns in der Regel noch am selben Werktag bei Ihnen. Kostenfrei und unverbindlich.