Nutzungsausfall und Mietwagen nach dem Unfall
Solange Ihr Fahrzeug wegen des Unfalls ausfällt, stehen Sie nicht mit leeren Händen da. Sie können sich einen Mietwagen nehmen oder, wenn Sie darauf verzichten, für jeden Tag ohne Fahrzeug eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Beides zugleich gibt es allerdings nicht.
Rückmeldung in der Regel noch am selben Werktag.
Mietwagen oder Nutzungsausfall – nicht beides
Sie haben die Wahl: Entweder Sie mieten für die Ausfallzeit ein Ersatzfahrzeug und lassen sich die Mietkosten ersetzen, oder Sie behelfen sich anders und verlangen stattdessen eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung nach Tabelle für jeden Tag. Ein Nebeneinander beider Positionen ist ausgeschlossen. Welcher Weg günstiger ist, hängt davon ab, ob Sie tatsächlich ein Fahrzeug brauchen und was ein Mietwagen kostet.
Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit
Nutzungsausfall gibt es nur, wenn Sie das Fahrzeug in der Ausfallzeit auch tatsächlich hätten nutzen wollen und können. Wer im Krankenhaus liegt, verreist ist oder ohnehin auf einen Zweitwagen zurückgreift, hat für diese Zeit keinen Anspruch. Umgekehrt genügt der normale Alltagsbedarf; einen besonderen Nachweis, dass Sie gefahren wären, müssen Sie nicht führen.
Für welche Dauer
Ersetzt wird die Zeit, die Sie objektiv ohne Fahrzeug sind: bei Reparatur die im Gutachten ausgewiesene Reparaturdauer, beim Totalschaden die Zeit für die Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Hinzu kommt die Zeit bis zum Vorliegen des Gutachtens sowie eine angemessene Überlegungs- und Prüfungszeit. Verzögert die Werkstatt oder die Versicherung, geht das nicht zu Ihren Lasten.
Wie die Versicherung beim Mietwagen kürzt
Bei den Mietwagenkosten sind die Kürzungen Programm. Ersatzfähig ist der Normaltarif, nicht jeder überhöhte Unfallersatztarif; außerdem müssen Sie eine Fahrzeugklasse mieten, die Ihrem eigenen Wagen entspricht, oder sich eine kleinere anrechnen lassen. Ersparte Eigenaufwendungen für Ihr stehendes Fahrzeug werden abgezogen. Wer nur wenig fährt, sollte prüfen, ob die Nutzungsausfallentschädigung nicht der einfachere Weg ist.
Gewerbliche Fahrzeuge
Fällt ein gewerblich genutztes Fahrzeug aus, gelten Besonderheiten: Statt der Tabellenentschädigung kommen hier ein Ersatz des entgangenen Gewinns oder anteilige Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug in Betracht. Das ist ein eigenes Kapitel, das sich nach dem konkreten Betrieb richtet und im Einzelfall gesondert zu prüfen ist.
Was Ihnen die Durchsetzung kostet
Nutzungsausfall und Mietwagenkosten werden regelmäßig gekürzt oder ganz gestrichen, weil sie sich vermeintlich schwer belegen lassen. Beides ist bei klarer Haftung Teil des ersatzfähigen Schadens. Und weil die gegnerische Versicherung bei klarer Haftung auch Ihre Anwaltskosten trägt, müssen Sie diese Posten nicht selbst gegen den Regulierer erstreiten.
Häufige Fragen – Nutzungsausfall
Kann ich Mietwagen und Nutzungsausfall zusammen bekommen?
Nein. Sie haben die Wahl zwischen dem Ersatz der Mietwagenkosten und der pauschalen Nutzungsausfallentschädigung nach Tabelle, aber nicht beides für denselben Zeitraum. Nutzen Sie in der Ausfallzeit einen Mietwagen, entfällt der Nutzungsausfall, und umgekehrt.
Für wie viele Tage bekomme ich Nutzungsausfall?
Für die Zeit, in der Sie unfallbedingt ohne Fahrzeug sind – bei Reparatur die Reparaturdauer laut Gutachten, beim Totalschaden die Wiederbeschaffungsdauer. Dazu zählen die Zeit bis zum Vorliegen des Gutachtens und eine angemessene Überlegungszeit. Verzögerungen durch Werkstatt oder Versicherung gehen nicht zu Ihren Lasten.
Warum kürzt die Versicherung meine Mietwagenkosten?
Weil sich hier am leichtesten kürzen lässt. Ersatzfähig ist der Normaltarif, nicht ein überhöhter Unfallersatztarif, und nur die Ihrem Fahrzeug entsprechende Klasse; für ersparte Eigenaufwendungen wird ein Abzug gemacht. Häufig ist die Nutzungsausfallentschädigung nach Tabelle der unkompliziertere und streitärmere Weg.
Bekomme ich auch Nutzungsausfall, wenn ich einen Zweitwagen habe?
In der Regel nicht für die Zeit, in der Ihnen der Zweitwagen zur Verfügung steht – dann fehlt es an der Nutzungsmöglichkeit als Voraussetzung. Nutzungsausfall setzt voraus, dass Sie ohne das beschädigte Fahrzeug tatsächlich nicht mobil sind. Ob im Einzelfall doch ein Anspruch besteht, etwa weil der Zweitwagen anderweitig gebunden ist, lässt sich prüfen.
Weitere Ansprüche nach dem Unfall
- Unfallregulierung – Übersicht → Alle Anspruchspositionen und die ersten Schritte nach dem Unfall.
- Reparaturkosten → Ob konkret oder fiktiv abgerechnet wird, entscheiden Sie – nicht die Versicherung. Wo Stundensätze, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten gekürzt werden und wo die 130-Prozent-Grenze gilt.
- Totalschaden → Wenn sich die Reparatur nicht mehr lohnt, zählt der Wert Ihres Fahrzeugs. Wiederbeschaffungswert, Restwert aus Sonderbörsen und die Abgrenzung zum 130-Prozent-Fall.
- Wertminderung → Der Unfallwagen bringt beim Verkauf weniger – dafür gibt es die merkantile Wertminderung. Ein eigener Anspruch, den Versicherer gern mit Alter und Laufleistung ablehnen.
- Schmerzensgeld → Schmerzensgeld und Personenschaden nach einem Unfall: welche Faktoren zählen und warum Sie eine Abfindung bei Dauerschäden nicht vorschnell unterschreiben sollten.
- Gutachten → Nach einem Unfall dürfen Sie Ihren eigenen Sachverständigen wählen. Der Prüfdienst der gegnerischen Versicherung ist kein neutrales Gutachten.
- Haftungsquote → Betriebsgefahr, Mithaftung, Anscheinsbeweis: Wie eine Haftungsquote entsteht, wann sie unberechtigt ist und was sie für jede einzelne Schadensposition bedeutet.
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