Reparaturkosten nach dem Unfall richtig abrechnen
Nach einem unverschuldeten Unfall steht Ihnen der Betrag zu, der Ihr Fahrzeug in den Zustand vor dem Unfall zurückversetzt (§ 249 BGB). Wie hoch dieser Betrag ist, bestimmt Ihr Gutachten, nicht die gegnerische Versicherung. Zwischen dem, was das Gutachten ausweist, und dem, was die Versicherung zahlen will, klafft in der Praxis oft eine Lücke.
Rückmeldung in der Regel noch am selben Werktag.
Konkret oder fiktiv abrechnen
Sie haben die Wahl: Entweder Sie lassen reparieren und rechnen die tatsächlich angefallenen Kosten nach Rechnung ab (konkrete Abrechnung), oder Sie lassen sich die im Gutachten ermittelten Netto-Reparaturkosten auszahlen und entscheiden selbst über die Reparatur (fiktive Abrechnung). Bei der fiktiven Abrechnung wird die Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn sie tatsächlich anfällt. Beide Wege sind zulässig; welcher günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab.
Stundensätze der Markenwerkstatt
Der Gutachter rechnet mit den Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt in Ihrer Region. Die Versicherung versucht häufig, Sie auf eine günstigere freie Werkstatt zu verweisen und den Stundensatz zu drücken. Bei Fahrzeugen bis drei Jahre und bei durchgehend scheckheftgepflegten Wagen ist dieser Verweis unzulässig – Sie dürfen auf Markenwerkstattniveau abrechnen. Auch sonst muss eine benannte Referenzwerkstatt technisch gleichwertig und für Sie ohne Weiteres erreichbar sein.
Die 130-Prozent-Grenze
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, ist eine Reparatur wirtschaftlich nur bis zu 130 Prozent dieses Wertes ersatzfähig. Voraussetzung ist, dass Sie fachgerecht und vollständig nach Gutachten reparieren lassen und das Fahrzeug anschließend mindestens sechs Monate weiternutzen. Wird die Grenze überschritten oder halten Sie diese Bedingungen nicht ein, bleibt nur die Abrechnung auf Totalschadenbasis.
UPE-Aufschläge und Verbringungskosten
Zwei Posten streicht die Versicherung besonders gern: die UPE-Aufschläge, also Ersatzteilaufschläge der Markenwerkstatt auf Neuteile, und die Verbringungskosten für den Transport zur Lackiererei, wenn die Werkstatt nicht selbst lackiert. Beide sind erstattungsfähig, wenn sie regional üblich sind und im Gutachten ausgewiesen wurden. Die pauschale Kürzung im Prüfbericht ist kein Grund, darauf zu verzichten.
Der Prüfbericht ist kein Gutachten
Meldet die Versicherung Kürzungen, stützt sie sich auf den Bericht ihres eigenen Prüfdienstes. Dieser Prüfdienst arbeitet im Auftrag des Zahlungspflichtigen und ist kein neutraler Sachverständiger. Gegen die Feststellungen Ihres unabhängigen Gutachters ist ein solcher Prüfbericht kein gleichwertiges Beweismittel. Bei klarer Haftung trägt die gegnerische Versicherung ohnehin sowohl die Kosten Ihres Gutachters als auch die Ihres Anwalts.
Häufige Fragen – Reparaturkosten
Kann ich mir das Geld auszahlen lassen, ohne zu reparieren?
Ja, das ist die fiktive Abrechnung. Sie erhalten die im Gutachten ausgewiesenen Netto-Reparaturkosten und entscheiden selbst, ob, wo und wie Sie reparieren lassen. Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn tatsächlich repariert und eine Rechnung gestellt wird. Ob die konkrete Abrechnung nach Rechnung für Sie günstiger ist, prüfen wir mit.
Darf mich die Versicherung auf eine günstigere Werkstatt verweisen?
Nur eingeschränkt. Bei Fahrzeugen bis drei Jahre und bei durchgehender Scheckheftpflege dürfen Sie auf den Stundensätzen der Markenwerkstatt abrechnen; ein Verweis auf eine freie Werkstatt ist dann unzulässig. In anderen Fällen muss die benannte Werkstatt technisch gleichwertig, ohne Weiteres erreichbar und frei zugänglich sein. Der pauschale Verweis allein genügt nicht.
Was sind UPE-Aufschläge und Verbringungskosten?
UPE-Aufschläge sind Aufschläge der Markenwerkstatt auf die unverbindliche Preisempfehlung für Ersatzteile; Verbringungskosten entstehen, wenn das Fahrzeug zum Lackieren in einen anderen Betrieb gebracht werden muss. Beide gehören zu den erstattungsfähigen Reparaturkosten, wenn sie regional üblich und im Gutachten enthalten sind. Versicherer streichen sie im Prüfbericht routinemäßig – zu Unrecht, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Was bedeutet die 130-Prozent-Grenze?
Sie besagt, dass eine Reparatur auch dann noch ersatzfähig sein kann, wenn die Kosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen. Das gilt aber nur, wenn Sie fachgerecht und vollständig nach Gutachten reparieren lassen und das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiterfahren. Liegen die Kosten darüber, wird auf Totalschadenbasis abgerechnet.
Weitere Ansprüche nach dem Unfall
- Unfallregulierung – Übersicht → Alle Anspruchspositionen und die ersten Schritte nach dem Unfall.
- Totalschaden → Wenn sich die Reparatur nicht mehr lohnt, zählt der Wert Ihres Fahrzeugs. Wiederbeschaffungswert, Restwert aus Sonderbörsen und die Abgrenzung zum 130-Prozent-Fall.
- Wertminderung → Der Unfallwagen bringt beim Verkauf weniger – dafür gibt es die merkantile Wertminderung. Ein eigener Anspruch, den Versicherer gern mit Alter und Laufleistung ablehnen.
- Nutzungsausfall → Für jeden Tag ohne Auto steht Ihnen etwas zu – Mietwagen oder Nutzungsausfall, aber nicht beides. Wie lange gezahlt wird und wo die Versicherung beim Mietwagen kürzt.
- Schmerzensgeld → Schmerzensgeld und Personenschaden nach einem Unfall: welche Faktoren zählen und warum Sie eine Abfindung bei Dauerschäden nicht vorschnell unterschreiben sollten.
- Gutachten → Nach einem Unfall dürfen Sie Ihren eigenen Sachverständigen wählen. Der Prüfdienst der gegnerischen Versicherung ist kein neutrales Gutachten.
- Haftungsquote → Betriebsgefahr, Mithaftung, Anscheinsbeweis: Wie eine Haftungsquote entsteht, wann sie unberechtigt ist und was sie für jede einzelne Schadensposition bedeutet.
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