Schmerzensgeld und Personenschaden nach dem Unfall
Wer bei einem Unfall verletzt wird, hat Anspruch auf mehr als den Ersatz von Arztrechnungen. Neben den materiellen Schäden steht Ihnen ein Schmerzensgeld zu, und je nach Verletzung kommen Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden hinzu. Gerade beim Personenschaden bestreitet die gegnerische Versicherung gern die Verletzung selbst und drängt auf eine schnelle Abfindung.
Rückmeldung in der Regel noch am selben Werktag.
Woraus der Anspruch folgt
Bei einer Körperverletzung gleicht das Schmerzensgeld aus, was sich nicht in Rechnungen fassen lässt: Schmerzen, Krankenhausaufenthalt, Bewegungseinschränkung, seelische Belastung (§ 253 Abs. 2 BGB). Anspruchsgegner ist die gegnerische Haftpflichtversicherung, die Sie unmittelbar in Anspruch nehmen können (§ 115 VVG). Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob Sie ein sichtbares Dauerleiden davontragen oder nur vorübergehend beeinträchtigt sind.
Was die Höhe bestimmt
Feste Beträge gibt es nicht, das Schmerzensgeld wird für jeden Fall einzeln bemessen. Es kommt auf Art und Schwere der Verletzung an, auf Dauer und Verlauf der Behandlung, auf bleibende Folgen, auf Ihr Alter und darauf, wie stark Ihr Alltag beeinträchtigt ist. Auch die Frage, wie zögerlich sich die Versicherung verhält, kann eine Rolle spielen. Gerichte orientieren sich an sogenannten Schmerzensgeldtabellen, die vergleichbare entschiedene Fälle sammeln; diese sind ein Anhaltspunkt, keine Preisliste.
Schleudertrauma und die Beweisfrage
Die HWS-Distorsion, das Schleudertrauma, wird von Versicherern routinemäßig bestritten, oft mit dem Hinweis auf eine angeblich zu geringe Aufprallgeschwindigkeit oder einen fehlenden Röntgenbefund. Entscheidend ist aber der ärztliche Nachweis Ihrer Beschwerden im Einzelfall, nicht eine pauschale Geschwindigkeitsgrenze. Deshalb zählt hier jede zeitnahe Dokumentation: der Arztbesuch möglichst noch am Unfalltag, lückenlose Befunde, die Krankschreibung.
Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden
Zum Personenschaden gehört mehr als das Schmerzensgeld. Wer verletzungsbedingt nicht arbeiten kann, hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls; wer den eigenen Haushalt nicht mehr wie zuvor führen kann, auf den Haushaltsführungsschaden, und zwar auch dann, wenn keine Ersatzkraft eingestellt wird. Beide Positionen werden regelmäßig übersehen und müssen konkret dargelegt und belegt werden, sonst werden sie nicht ausgezahlt.
Vorsicht bei Abfindung und Dauerschäden
Bietet die Versicherung eine Abfindung gegen Erledigung aller Ansprüche an, ist bei Dauerschäden besondere Vorsicht geboten. Mit der Unterschrift schneiden Sie auch Spätfolgen ab, die heute noch nicht absehbar sind, etwa eine sich verschlechternde HWS-Verletzung oder eine erst später erkannte Dauerschädigung. Solange der Heilungsverlauf nicht feststeht, sollte keine endgültige Abfindungserklärung unterschrieben werden.
Häufige Fragen – Schmerzensgeld
Wie hoch ist mein Schmerzensgeld?
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Die Höhe richtet sich nach Art und Schwere der Verletzung, dem Heilungsverlauf, bleibenden Folgen und der Beeinträchtigung Ihres Alltags, und jeder Fall wird einzeln bewertet. Schmerzensgeldtabellen mit vergleichbaren Gerichtsentscheidungen geben Gerichten und Anwälten eine Orientierung, ersetzen aber keine Prüfung Ihres konkreten Falls.
Die Versicherung bestreitet mein Schleudertrauma, was nun?
Das ist der Regelfall, nicht die Ausnahme. Maßgeblich ist, dass Ihre Beschwerden ärztlich dokumentiert sind. Suchen Sie möglichst am Unfalltag einen Arzt auf und lassen Sie den Verlauf lückenlos festhalten. Ein pauschaler Verweis auf eine angeblich zu geringe Aufprallgeschwindigkeit ersetzt keine medizinische Beurteilung Ihres Einzelfalls.
Bekomme ich auch Geld, wenn ich wegen des Unfalls nicht arbeiten konnte?
Ja. Verletzungsbedingter Verdienstausfall gehört zum ersatzfähigen Schaden, ebenso ein Haushaltsführungsschaden, wenn Sie Ihren Haushalt nicht mehr wie zuvor versorgen können. Beide Positionen müssen konkret belegt und beziffert werden, sonst zahlt die Versicherung sie nicht.
Soll ich die angebotene Abfindung annehmen?
Nicht ungeprüft, vor allem nicht bei möglichen Dauerschäden. Eine Abfindungserklärung erledigt den Fall endgültig, auch für Spätfolgen. Solange Ihr Heilungsverlauf nicht abgeschlossen ist, lassen Sie das Angebot prüfen, bevor Sie unterschreiben.
Weitere Ansprüche nach dem Unfall
- Unfallregulierung – Übersicht → Alle Anspruchspositionen und die ersten Schritte nach dem Unfall.
- Reparaturkosten → Ob konkret oder fiktiv abgerechnet wird, entscheiden Sie – nicht die Versicherung. Wo Stundensätze, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten gekürzt werden und wo die 130-Prozent-Grenze gilt.
- Totalschaden → Wenn sich die Reparatur nicht mehr lohnt, zählt der Wert Ihres Fahrzeugs. Wiederbeschaffungswert, Restwert aus Sonderbörsen und die Abgrenzung zum 130-Prozent-Fall.
- Wertminderung → Der Unfallwagen bringt beim Verkauf weniger – dafür gibt es die merkantile Wertminderung. Ein eigener Anspruch, den Versicherer gern mit Alter und Laufleistung ablehnen.
- Nutzungsausfall → Für jeden Tag ohne Auto steht Ihnen etwas zu – Mietwagen oder Nutzungsausfall, aber nicht beides. Wie lange gezahlt wird und wo die Versicherung beim Mietwagen kürzt.
- Gutachten → Nach einem Unfall dürfen Sie Ihren eigenen Sachverständigen wählen. Der Prüfdienst der gegnerischen Versicherung ist kein neutrales Gutachten.
- Haftungsquote → Betriebsgefahr, Mithaftung, Anscheinsbeweis: Wie eine Haftungsquote entsteht, wann sie unberechtigt ist und was sie für jede einzelne Schadensposition bedeutet.
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Schildern Sie kurz den Unfall und laden Sie Ihre Unterlagen hoch – wir melden uns in der Regel noch am selben Werktag. Kostenfrei und unverbindlich.