WertsVerkehrsrecht

Rechtsanwalt Werner Werts

Anwalt für Verkehrsrecht:
Unfall & Führerschein.

Unfallregulierung

Unfall gehabt?

Die gegnerische Versicherung zahlt, was Sie fordern – nicht automatisch, was Ihnen zusteht.

  • Reparatur, Gutachter, Mietwagen, Wertminderung
  • Schmerzensgeld und Verdienstausfall
  • Bei klarer Haftung trägt der Gegner Ihre Anwaltskosten
Ansprüche prüfen lassen

Fahrerlaubnisrecht

Führerschein in Gefahr?

Strafgericht oder Führerscheinstelle: Entziehung, Sperrfrist und MPU sind angreifbar – wenn man früh handelt.

  • Vorläufige Entziehung, Unfallflucht, Alkohol & Drogen
  • Bescheide der Führerscheinstelle, MPU-Anordnung
  • Neuerteilung nach der Sperrfrist
Führerschein verteidigen
Bußgeldbescheid oder Strafbefehl? Bescheid prüfen lassen →
  • 4,7 von 5 bei Google
  • Rückmeldung meist am selben Werktag
  • Bundesweit, digital
  • Rechtsschutz? Deckungsanfrage übernehmen wir

Fristen-Rechner

Wie viel Zeit bleibt Ihnen?

Im Verkehrsrecht entscheiden oft wenige Tage. Datum eingeben – der Rechner zeigt sofort, bis wann Sie handeln müssen.

Einspruch nur binnen zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 Abs. 1 OWiG). Maßgeblich ist das Datum auf dem gelben Zustellumschlag, nicht das Datum des Bescheids.

Frist sichern – Fall prüfen lassen

Unverbindliche Orientierung. Regionale Feiertage bleiben unberücksichtigt; maßgeblich sind Zustelldatum und Rechtsbehelfsbelehrung. Wir prüfen die Frist für Sie.

Unfallregulierung

Unfall gehabt? Holen Sie sich, was Ihnen zusteht.

Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlt nicht, was Ihnen zusteht, sondern was Sie fordern. Kürzungen bei Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall und Schmerzensgeld sind die Regel – nicht die Ausnahme.

  • Nicht selbst mit der Versicherung verhandeln. Jede Aussage kann später gegen Sie verwendet werden.
  • Eigener Gutachter statt Versicherungsgutachter. Sie dürfen ihn frei wählen.
  • Anwaltskosten trägt bei klarer Haftung der Gegner. Bei Mithaftung anteilig.

Anspruchs-Check · 30 Sekunden

Wer hat den Unfall verursacht?
Wurde jemand verletzt?
Ist Ihr Fahrzeug noch fahrbereit?
Konnten Sie danach nicht wie gewohnt arbeiten oder den Haushalt führen?

Fahrerlaubnisrecht

Führerschein in Gefahr? Es gibt drei Wege – und auf jedem Ansatzpunkte.

Die Fahrerlaubnis kann Ihnen das Strafgericht nehmen oder die Führerscheinstelle. Und wer sie zurückwill, muss die Neuerteilung richtig vorbereiten. Wählen Sie Ihren Weg:

Bußgeld & Verkehrsstrafrecht

Bescheid, Fahrverbot oder Strafbefehl?

Wir prüfen Messung, Akte und Verfahren im Detail – mit dem Ziel, Bußgeld, Fahrverbot oder Strafe ganz oder teilweise abzuwenden.

Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten

Geblitzt, bei Rot über die Ampel oder mit dem Handy am Steuer erwischt? Schon vermeintlich kleine Verstöße führen zu Bußgeld, Punkten in Flensburg und in der Probezeit zu teuren Folgen. Viele Bescheide sind angreifbar – von der Messung bis zur Zustellung.

Bescheid prüfen lassen →

Ihnen droht ein Fahrverbot

Ab 31 km/h zu viel innerorts, bei Rotlicht- und Abstandsverstößen oder als Wiederholungstäter droht ein Regelfahrverbot von bis zu drei Monaten. Wer beruflich auf den Führerschein angewiesen ist, hat gute Argumente: In geeigneten Fällen lässt sich das Fahrverbot abwenden.

Fahrverbot abwenden →

Sie haben einen Strafbefehl oder eine Anklage erhalten

Unfallflucht, Trunkenheitsfahrt, Gefährdung des Straßenverkehrs oder fahrlässige Körperverletzung: Jetzt geht es um Vorstrafe, Geldstrafe und Ihre Fahrerlaubnis. Ein Strafbefehl wird wie ein Urteil rechtskräftig, wenn Sie nicht binnen zwei Wochen Einspruch einlegen – vorher gilt: schweigen und verteidigen lassen.

Mehr zum Verkehrsstrafrecht →

Warum Werts

Verkehrsrecht ist Detailarbeit

Hinter jedem Vorwurf steht ein Messverfahren oder eine Ermittlungsakte, hinter jeder Regulierung ein Gutachten – und alles muss stimmen. Genau dort setzen wir an.

Führerschein retten

Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung (§ 111a StPO), Regelvermutung des § 69 StGB entkräften, Sperrfrist verkürzen, MPU-Anordnung überprüfen – auf beiden Wegen, dem strafrechtlichen wie dem verwaltungsrechtlichen.

Unfallregulierung ohne Abschläge

Eigenes Gutachten, Haftungsquote, Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden: Wir rechnen nach, was die Versicherung kürzt, und setzen Ihre Ansprüche vollständig durch.

Verteidigung im Strafverfahren

Vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung: Schweigerecht sichern, Akteneinsicht nehmen, auf Einstellung hinwirken (§§ 153, 153a StPO) oder den Einspruch gegen den Strafbefehl gezielt beschränken.

Akteneinsicht und Messprüfung

Wir fordern die Bußgeldakte an und prüfen Messverfahren, Messprotokoll, Eichschein und Schulungsnachweise auf Angriffspunkte.

Formelle Fehler nutzen

Zustellung, Verjährung, Anhörung, Fahreridentifizierung: Verfahrensfehler können den gesamten Bescheid zu Fall bringen.

Digital und bundesweit

Unterlagen übermitteln Sie online, die Abstimmung läuft telefonisch oder per Videokonferenz – gleich, wo gemessen oder ermittelt wurde.

Was Mandanten sagen

4,7 von 5 bei Google
„Herr Werts hat mich in einem komplexen Schadensfall am Wohnmobil sehr nüchtern, objektiv und in meinem klaren Interesse beraten. Ohne aufdringliche Ansprüche, jederzeit erreichbar und offen für Rückfragen.“

Tim Schmidt · Google-Rezension, vor 7 Monaten

„Ich kann diesen Anwalt uneingeschränkt weiterempfehlen. Von Anfang an wurde ich kompetent, freundlich und vor allem verständlich beraten. Alle meine Fragen wurden geduldig beantwortet.“

leyla x · Google-Rezension, vor 3 Monaten

„Herr Werts hat mich in einer Vertragsangelegenheit vertreten und hat diese für mich erfolgreich zum Abschluss gebracht. Er hat mich während der gesamten Zeit hervorragend betreut.“

A. Vega · Google-Rezension, vor 5 Monaten

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So einfach geht es

In drei Schritten zur kostenfreien Falleinschätzung

Sie erfahren schnell und unkompliziert, ob und wie wir Ihnen helfen können – nach dem Unfall, bei drohender Entziehung der Fahrerlaubnis, bei Bußgeld oder Strafbefehl.

1

Formular ausfüllen

Ein paar Klicks und – wenn Sie mögen – Ihre Unterlagen als Foto oder PDF: Bescheid, Strafbefehl, Schreiben der Führerscheinstelle oder der Versicherung. Zwei Minuten genügen.

2

Wir melden uns

Sie erhalten in der Regel noch am selben Werktag eine Rückmeldung – telefonisch oder per E-Mail, wie Sie es wünschen.

3

Einschätzung erhalten

Wir sagen Ihnen offen, welche Erfolgsaussichten bestehen und was das weitere Vorgehen kostet. Erst dann entscheiden Sie über die Beauftragung.

Jetzt Fall prüfen

Verkehrsrecht vor Ort

Welches Gericht, welche Bußgeldstelle und welche Staatsanwaltschaft für Sie zuständig sind, hängt vom Tatort ab. Die Übersicht Verkehrsrecht vor Ort führt für 100 Städte die Beteiligten Ihres Verfahrens und zu jedem Vorwurf die passende Seite auf.

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Häufige Fragen – Unfall, Führerschein, Bußgeld und Strafverfahren

Was kostet die Ersteinschätzung?

Die Ersteinschätzung ist kostenfrei und unverbindlich. Sie erfahren vorab, ob sich ein Vorgehen in Ihrem Fall lohnt – erst danach entscheiden Sie, ob Sie uns beauftragen. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt diese in der Regel die Kosten des Bußgeldverfahrens; auch im Verkehrsstrafrecht sind Verteidigungskosten bei Fahrlässigkeitsvorwürfen häufig gedeckt. Die Deckungsanfrage stellen wir für Sie.

Wer zahlt meinen Anwalt nach einem unverschuldeten Unfall?

Haftet der Unfallgegner voll, gehören Ihre Anwaltskosten zum Schaden: Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss sie ersetzen. Bei einer Mithaftung erstattet sie die Kosten nur anteilig; für den Rest kann eine Rechtsschutzversicherung eintreten. Wie es in Ihrem Fall aussieht, klären wir in der kostenfreien Ersteinschätzung.

Muss ich den Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren?

Nein. Als Geschädigter dürfen Sie einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen; seine Kosten gehören – außer bei reinen Bagatellschäden – zum ersatzfähigen Schaden. Ein von der Versicherung geschickter Gutachter arbeitet in deren Auftrag. Unterschreiben Sie nichts und lassen Sie sich nicht auf eine schnelle Abfindung ein, bevor Ihre Ansprüche geprüft sind.

Was steht mir nach einem Verkehrsunfall zu?

Je nach Fall: Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungsaufwand, die Kosten eines eigenen Gutachters, merkantile Wertminderung, Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung, Abschlepp- und Standkosten und eine Auslagenpauschale. Bei Verletzungen kommen Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall und der häufig übersehene Haushaltsführungsschaden hinzu. Versicherungen kürzen gerade diese Positionen regelmäßig.

Wie lange habe ich nach einem Unfall Zeit, meine Ansprüche geltend zu machen?

Ansprüche aus einem Verkehrsunfall verjähren regelmäßig in drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Unfall geschah und Sie Schaden und Schädiger kannten (§§ 195, 199 BGB, § 14 StVG). Warten Sie trotzdem nicht: Fotos, Zeugen und Spuren lassen sich kurz nach dem Unfall am besten sichern, und Kürzungen der Versicherung sind früh leichter abzuwehren.

Lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Das lässt sich nur im Einzelfall beantworten – genau dafür gibt es die kostenfreie Ersteinschätzung. Messverfahren, Messprotokolle, Eichung, Zustellung und die Bescheiddaten selbst sind typische Fehlerquellen. Ob ein Einspruch Aussicht auf Erfolg hat, prüfen wir anhand Ihrer Unterlagen und nach Akteneinsicht.

Wie viel Zeit habe ich nach Zustellung von Bußgeldbescheid oder Strafbefehl?

In beiden Fällen zwei Wochen ab Zustellung: Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid muss innerhalb von zwei Wochen bei der Bußgeldbehörde eingehen (§ 67 OWiG), der Einspruch gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht (§ 410 StPO). Danach werden Bescheid bzw. Strafbefehl rechtskräftig – der Strafbefehl steht dann einem rechtskräftigen Urteil gleich. Melden Sie sich deshalb möglichst sofort nach Erhalt.

Ich habe einen Strafbefehl erhalten – was soll ich tun?

Nichts unterschreiben, nichts zahlen, keine Erklärungen gegenüber Polizei oder Gericht abgeben – und die Zwei-Wochen-Frist im Blick behalten. Ein Strafbefehl ist eine Verurteilung ohne Hauptverhandlung; mit Rechtskraft haben Sie eine Vorstrafe, und eine angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis wird wirksam. Nach Einspruch und Akteneinsicht lässt sich häufig mehr erreichen, als der Strafbefehl vorsieht: eine Einstellung des Verfahrens, eine mildere Rechtsfolge oder der Erhalt der Fahrerlaubnis. Der Einspruch kann auch auf einzelne Punkte beschränkt werden, etwa allein auf die Frage der Fahrerlaubnisentziehung.

Gegen mich liegt eine Anklageschrift vor – wie geht es weiter?

Mit der Anklage beginnt das Zwischenverfahren: Das Gericht entscheidet, ob es die Anklage zur Hauptverhandlung zulässt. Genau in diesem Stadium kann eine Verteidigung noch viel bewegen – durch eine Stellungnahme innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist, Beweisanregungen oder die Anregung, das Verfahren einzustellen (§§ 153, 153a StPO). Äußern Sie sich nicht selbst zur Sache; als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht, und alles Weitere gehört in die Hände des Verteidigers, der zuvor Akteneinsicht nimmt.

Wann entzieht das Strafgericht die Fahrerlaubnis?

Das Strafgericht entzieht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 StGB). Bei bestimmten Katalogtaten wird die Ungeeignetheit in der Regel vermutet – etwa bei Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort mit bedeutendem Fremdschaden (§ 142 StGB). Oft wird die Fahrerlaubnis schon im Ermittlungsverfahren vorläufig entzogen (§ 111a StPO); dagegen ist die Beschwerde möglich. Mit der Entziehung setzt das Gericht eine Sperrfrist von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 69a StGB), vor deren Ablauf keine neue Fahrerlaubnis erteilt wird. Verteidigungsansätze: die Regelvermutung entkräften (Ausnahmefall), die Sperrfrist verkürzen – etwa durch Nachschulung oder verkehrspsychologische Maßnahmen – oder auf ein Fahrverbot statt der Entziehung hinwirken.

Was ist die verwaltungsrechtliche Entziehung durch die Führerscheinstelle?

Unabhängig von Strafverfahren und Bußgeldverfahren kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet erweist (§ 3 StVG, Fahrerlaubnis-Verordnung). Typische Auslöser: acht Punkte im Fahreignungsregister, Alkohol- oder Drogenauffälligkeiten, bestimmte Erkrankungen. Häufig ordnet die Behörde zunächst eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an (§§ 11, 13, 14 FeV) – wird das Gutachten nicht beigebracht, darf sie auf die Nichteignung schließen und entziehen. Gegen die Entziehung sind Widerspruch und Anfechtungsklage möglich; da die Behörde meist die sofortige Vollziehung anordnet, ist oft einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nötig. Wichtig: Schon die Rechtmäßigkeit der MPU-Anordnung lässt sich anwaltlich überprüfen – wer vorschnell zur MPU geht oder sie ignoriert, verschenkt Verteidigungschancen.

Wie bekomme ich meine Fahrerlaubnis zurück?

Nach einer Entziehung muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden – frühestens zum Ablauf der Sperrfrist; der Antrag kann einige Monate vorher gestellt werden. Je nach Fall verlangt die Behörde eine MPU, bei Alkohol- oder Drogenvorgeschichte regelmäßig mit Abstinenznachweisen, die Vorlauf brauchen. Wir prüfen, ob die Anforderungen der Behörde rechtmäßig sind, und begleiten den Neuerteilungsantrag. Im Strafverfahren lässt sich zudem eine nachträgliche Verkürzung der Sperrfrist beantragen (§ 69a Abs. 7 StGB), etwa nach einer anerkannten Nachschulung.

Wann droht ein Fahrverbot?

Ein Regelfahrverbot droht unter anderem bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 31 km/h innerorts bzw. 41 km/h außerorts, bei qualifizierten Rotlichtverstößen, bei groben Abstandsverstößen und bei Alkohol- oder Drogenfahrten im Ordnungswidrigkeitenbereich. Wer innerhalb eines Jahres zweimal mit mehr als 26 km/h zu viel gemessen wird, muss ebenfalls mit einem Fahrverbot rechnen. In geeigneten Fällen lässt sich das Fahrverbot abwenden oder gegen eine Erhöhung der Geldbuße umwandeln – etwa bei beruflicher Angewiesenheit auf den Führerschein.

Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis?

Das Fahrverbot ist eine befristete Denkzettelmaßnahme – im Bußgeldverfahren ein bis drei Monate (§ 25 StVG), im Strafverfahren ein bis sechs Monate (§ 44 StGB); danach erhalten Sie den Führerschein automatisch zurück. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist einschneidender: Die Fahrerlaubnis erlischt vollständig und muss neu beantragt werden – erst nach Ablauf der Sperrfrist und gegebenenfalls nach einer MPU. Sie kann vom Strafgericht (§ 69 StGB) oder von der Führerscheinstelle (§ 3 StVG) ausgesprochen werden. Umso wichtiger ist eine frühzeitige Verteidigung, wenn eine Entziehung im Raum steht.

Darf ich während eines Fahrverbots Mofa, E-Scooter oder E-Bike fahren?

Mofa und E-Scooter in der Regel nicht: Beide sind Kraftfahrzeuge, und das Fahrverbot gilt für Kraftfahrzeuge jeder Art, wenn Bußgeldstelle oder Gericht es nicht auf eine bestimmte Art beschränken (§ 25 StVG, § 44 StGB). Wer trotzdem fährt, macht sich wegen Fahrens trotz Fahrverbots strafbar (§ 21 StVG). Ob sich das Verbot beschränken lässt, gehört deshalb früh in die Verteidigung. Beim E-Bike kommt es auf die Technik an; der Begriff selbst steht in keinem Gesetz. Erlaubt bleibt nur das Pedelec im Sinne des Gesetzes: Motor bis 250 Watt, Unterstützung nur beim Treten und nur bis 25 km/h, ohne Treten höchstens eine Anfahrhilfe bis 6 km/h. Es gilt als Fahrrad (§ 1 Abs. 3 StVG, § 63a Abs. 2 StVZO). Alle anderen Elektroräder sind Kraftfahrzeuge und fallen unter das Fahrverbot: das Pedelec mit stärkerem Motor, das E-Bike mit Gasgriff, das ohne Treten fährt, und das S-Pedelec mit Unterstützung bis 45 km/h. Umgekehrt kann eine Fahrt mit diesen Kraftfahrzeugen selbst ein Fahrverbot auslösen: Wer mit 0,5 Promille oder mehr oder unter Drogen Mofa, E-Scooter oder ein solches Elektrorad fährt, muss mit Bußgeld und in der Regel einem Fahrverbot rechnen (§§ 24a, 25 StVG).

Darf ich nach Entziehung der Fahrerlaubnis Mofa, E-Scooter oder E-Bike fahren?

Grundsätzlich ja, soweit das Fahrzeug fahrerlaubnisfrei ist: Die Entziehung durch das Strafgericht nimmt die Fahrerlaubnis, die Sperre verhindert nur die Erteilung einer neuen (§§ 69, 69a StGB). Erlaubt bleiben das Pedelec bis 250 Watt, das als Fahrrad gilt (§ 1 Abs. 3 StVG), der E-Scooter (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a FeV) sowie Mofas und Elektroräder bis 25 km/h mit stärkerem Motor oder Gasgriff (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 1b FeV). Für Mofas und diese Elektroräder braucht allerdings eine Prüfbescheinigung, wer nach dem 31. März 1965 geboren ist, sonst droht ein Bußgeld (§§ 5, 75 Nr. 5, 76 Nr. 3 FeV). Nicht erlaubt ist das S-Pedelec mit Unterstützung bis 45 km/h: Es ist ein Kleinkraftrad, für das man die Fahrerlaubnis der Klasse AM braucht (§ 6 Abs. 1 FeV); wer es ohne fährt, macht sich strafbar (§ 21 StVG). Zwei Einschränkungen gibt es: Das Strafgericht kann ausnahmsweise neben der Entziehung zusätzlich ein Fahrverbot verhängen, das auch fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge wie Mofa und E-Scooter erfasst (§ 44 StGB). Und die Fahrerlaubnisbehörde kann das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge gesondert untersagen, wenn sie den Fahrer dafür für ungeeignet hält, und zur Klärung ein Gutachten bis hin zur MPU verlangen (§ 3 FeV). Die frühere Fassung dieser Vorschrift hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als zu unbestimmt verworfen, gerade beim Fahrrad; die Neufassung verlangt ausdrücklich, die geringere Gefährlichkeit fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 4 FeV). Ein Verbot für Fahrrad oder Pedelec sollte deshalb immer geprüft werden. Vorsicht auch umgekehrt: Wer alkoholbedingt fahruntüchtig ein Kraftfahrzeug wie Mofa, E-Scooter oder ein stärkeres Elektrorad fährt, dem drohen eine Strafe nach § 316 StGB und in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis, auch für das Auto (§ 69 Abs. 2 StGB). Strafbar ist die Trunkenheitsfahrt auch mit Pedelec oder Fahrrad (§ 316 StGB); ab 1,6 Promille verlangt die Fahrerlaubnisbehörde vor einer Neuerteilung eine MPU (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV).

Muss ich zu einem Anwalt in meiner Nähe?

Nein. Bußgeld- und Verkehrsstrafverfahren laufen weitgehend schriftlich über Akteneinsicht und Schriftsätze; die Kommunikation mit Ihnen führen wir digital und telefonisch. Wir vertreten Mandanten bundesweit – unabhängig davon, wo die Messung stattgefunden hat oder welche Behörde, Staatsanwaltschaft oder welches Gericht zuständig ist.

Wie läuft die Zusammenarbeit ab?

Nach Ihrer Beauftragung übernehmen wir die gesamte Korrespondenz mit Behörden, Staatsanwaltschaft und Gericht, beantragen Akteneinsicht und prüfen Messung und Verfahren auf Fehler. Sie werden über jeden wesentlichen Schritt informiert und müssen in vielen Fällen selbst nicht vor Gericht erscheinen.

Was passiert mit meinen Punkten in Flensburg?

Punkte im Fahreignungsregister verjähren je nach Verstoß erst nach Jahren. Ab acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Gerade für Vielfahrer und Berufskraftfahrer kann es sich deshalb lohnen, bereits gegen einzelne Eintragungen vorzugehen – wir prüfen das im Rahmen der Ersteinschätzung mit.

Kostenlose Ersteinschätzung

Lassen Sie uns Ihren Fall ansehen

Drei kurze Schritte – wir melden uns in der Regel noch am selben Werktag. Kostenfrei und unverbindlich. Lieber telefonieren? Wählen Sie „Rückruf anfordern“.

Wir prüfen Ihren Fall kostenlos und melden uns in der Regel noch am selben Werktag.

Worum geht es?

Ein Klick genügt – den Rest klären wir mit Ihnen.

Genauer:
Wohin dürfen wir uns melden?

Ihre Angaben bleiben vertraulich und werden nur für Ihre Anfrage verwendet.

Bis zu 3 Dateien, zusammen höchstens 10 MB. Auf dem Smartphone können Sie Ihren Bescheid direkt abfotografieren.

    • Antwort meist am selben Werktag
    • verschlüsselt übertragen
    • unverbindlich
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