WertsVerkehrsrecht Jetzt Fall prüfen

Ihr Anwalt für Verkehrsrecht

Bußgeldbescheid, drohendes Fahrverbot, Strafbefehl oder Anklage wegen einer Verkehrsstraftat? Wir prüfen Ihren Fall und sagen Ihnen, welche Chancen bestehen. Kostenfrei und unverbindlich.

Rückmeldung in der Regel noch am selben Werktag.

Kostenfreie Ersteinschätzung unverbindlich und ohne Risiko
Bußgeld und Strafverfahren OWi-Verteidigung und Verkehrsstrafrecht
Bundesweite Vertretung digital, ohne Termin vor Ort
Rechtsschutz willkommen Deckungsanfrage übernehmen wir

So verteidigen wir Sie – im Bußgeldverfahren und im Verkehrsstrafrecht

Kein Fall ist wie der andere. Ob Bußgeldbescheid oder Strafbefehl: Wir prüfen Messung, Akte und Verfahren im Detail und entwickeln für jeden Mandanten eine eigene Verteidigungsstrategie – mit dem Ziel, Bußgeld, Fahrverbot, Strafe oder die Entziehung der Fahrerlaubnis ganz oder teilweise abzuwenden.

Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten

Geblitzt, bei Rot über die Ampel oder mit dem Handy am Steuer erwischt? Schon vermeintlich kleine Verstöße führen zu Bußgeld, Punkten in Flensburg und in der Probezeit zu teuren Folgen. Viele Bescheide sind angreifbar – von der Messung bis zur Zustellung.

Bescheid prüfen lassen →

Ihnen droht ein Fahrverbot

Ab 31 km/h zu viel innerorts, bei Rotlicht- und Abstandsverstößen oder als Wiederholungstäter droht ein Regelfahrverbot von bis zu drei Monaten. Wer beruflich auf den Führerschein angewiesen ist, hat gute Argumente: In geeigneten Fällen lässt sich das Fahrverbot abwenden.

Fahrverbot abwenden →

Sie haben einen Strafbefehl oder eine Anklage erhalten

Unfallflucht, Trunkenheitsfahrt, Gefährdung des Straßenverkehrs oder fahrlässige Körperverletzung: Jetzt geht es um Vorstrafe, Geldstrafe und Ihre Fahrerlaubnis. Ein Strafbefehl wird wie ein Urteil rechtskräftig, wenn Sie nicht binnen zwei Wochen Einspruch einlegen – vorher gilt: schweigen und verteidigen lassen.

Verteidigung anfragen →

Ihnen droht die Entziehung der Fahrerlaubnis

Das Strafgericht kann die Fahrerlaubnis entziehen (§ 69 StGB) – oft schon vorläufig im Ermittlungsverfahren (§ 111a StPO). Unabhängig davon kann die Führerscheinstelle bei Eignungszweifeln entziehen und eine MPU anordnen, etwa nach Alkohol-, Drogen- oder Punktevorfällen. Beide Wege verlangen unterschiedliche Verteidigung – wir kennen beide.

Führerschein retten →

Verlieren Sie keine Zeit – es gelten kurze Fristen

Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie nur innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 OWiG) – für den Strafbefehl gilt dieselbe Zwei-Wochen-Frist (§ 410 StPO). Danach tritt Rechtskraft ein, mit allen Folgen. Bei einer Anklageschrift oder einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zählt jeder Tag. Senden Sie uns Ihre Unterlagen deshalb am besten sofort; wir kümmern uns um die fristwahrenden Schritte.

Verteidigung im Verkehrsrecht ist Detailarbeit

Hinter jedem Bußgeldvorwurf steht ein technisches Messverfahren, hinter jedem Strafverfahren eine Ermittlungsakte – und beides muss fehlerfrei sein. Genau dort setzen wir an.

Akteneinsicht und Messprüfung

Wir fordern die Bußgeldakte an und prüfen Messverfahren, Messprotokoll, Eichschein und Schulungsnachweise auf Angriffspunkte.

Verteidigung im Strafverfahren

Vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung: Schweigerecht sichern, Akteneinsicht nehmen, auf Einstellung hinwirken (§§ 153, 153a StPO) oder den Einspruch gegen den Strafbefehl gezielt beschränken.

Formelle Fehler nutzen

Zustellung, Verjährung, Anhörung, Fahreridentifizierung: Verfahrensfehler können den gesamten Bescheid zu Fall bringen.

Führerschein retten

Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung (§ 111a StPO), Regelvermutung des § 69 StGB entkräften, Sperrfrist verkürzen, MPU-Anordnung überprüfen – auf beiden Wegen, dem strafrechtlichen wie dem verwaltungsrechtlichen.

Fahrverbot im Fokus

Wo der Verstoß nicht zu beseitigen ist, kämpfen wir um das Fahrverbot – etwa durch Umwandlung in eine erhöhte Geldbuße bei beruflicher Härte.

Digital und bundesweit

Unterlagen übermitteln Sie online, die Abstimmung läuft telefonisch oder per Videokonferenz – gleich, wo gemessen oder ermittelt wurde.

In drei Schritten zur kostenfreien Falleinschätzung

Sie erfahren schnell und unkompliziert, ob und wie wir Ihnen bei Bußgeld, Fahrverbot, Strafbefehl oder drohender Entziehung der Fahrerlaubnis helfen können.

1

Formular ausfüllen

Schildern Sie kurz den Vorwurf und laden Sie Ihre Unterlagen hoch – Bußgeldbescheid, Strafbefehl oder Anklageschrift als Foto oder PDF. Zwei Minuten genügen.

2

Wir melden uns

Sie erhalten in der Regel noch am selben Werktag eine Rückmeldung – telefonisch oder per E-Mail, wie Sie es wünschen.

3

Einschätzung erhalten

Wir sagen Ihnen offen, welche Erfolgsaussichten bestehen und was das weitere Vorgehen kostet. Erst dann entscheiden Sie über die Beauftragung.

Jetzt Fall prüfen

Häufige Fragen – Bußgeld, Strafverfahren und Fahrerlaubnis

Was kostet die Ersteinschätzung?

Die Ersteinschätzung ist kostenfrei und unverbindlich. Sie erfahren vorab, ob sich ein Vorgehen in Ihrem Fall lohnt – erst danach entscheiden Sie, ob Sie uns beauftragen. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt diese in der Regel die Kosten des Bußgeldverfahrens; auch im Verkehrsstrafrecht sind Verteidigungskosten bei Fahrlässigkeitsvorwürfen häufig gedeckt. Die Deckungsanfrage stellen wir für Sie.

Lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Das lässt sich nur im Einzelfall beantworten – genau dafür gibt es die kostenfreie Ersteinschätzung. Messverfahren, Messprotokolle, Eichung, Zustellung und die Bescheiddaten selbst sind typische Fehlerquellen. Ob ein Einspruch Aussicht auf Erfolg hat, prüfen wir anhand Ihrer Unterlagen und nach Akteneinsicht.

Wie viel Zeit habe ich nach Zustellung von Bußgeldbescheid oder Strafbefehl?

In beiden Fällen zwei Wochen ab Zustellung: Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid muss innerhalb von zwei Wochen bei der Bußgeldbehörde eingehen (§ 67 OWiG), der Einspruch gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht (§ 410 StPO). Danach werden Bescheid bzw. Strafbefehl rechtskräftig – der Strafbefehl steht dann einem rechtskräftigen Urteil gleich. Melden Sie sich deshalb möglichst sofort nach Erhalt.

Ich habe einen Strafbefehl erhalten – was soll ich tun?

Nichts unterschreiben, nichts zahlen, keine Erklärungen gegenüber Polizei oder Gericht abgeben – und die Zwei-Wochen-Frist im Blick behalten. Ein Strafbefehl ist eine Verurteilung ohne Hauptverhandlung; mit Rechtskraft haben Sie eine Vorstrafe, und eine angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis wird wirksam. Nach Einspruch und Akteneinsicht lässt sich häufig mehr erreichen, als der Strafbefehl vorsieht: eine Einstellung des Verfahrens, eine mildere Rechtsfolge oder der Erhalt der Fahrerlaubnis. Der Einspruch kann auch auf einzelne Punkte beschränkt werden, etwa allein auf die Frage der Fahrerlaubnisentziehung.

Gegen mich liegt eine Anklageschrift vor – wie geht es weiter?

Mit der Anklage beginnt das Zwischenverfahren: Das Gericht entscheidet, ob es die Anklage zur Hauptverhandlung zulässt. Genau in diesem Stadium kann eine Verteidigung noch viel bewegen – durch eine Stellungnahme innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist, Beweisanregungen oder die Anregung, das Verfahren einzustellen (§§ 153, 153a StPO). Äußern Sie sich nicht selbst zur Sache; als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht, und alles Weitere gehört in die Hände des Verteidigers, der zuvor Akteneinsicht nimmt.

Wann entzieht das Strafgericht die Fahrerlaubnis?

Das Strafgericht entzieht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 StGB). Bei bestimmten Katalogtaten wird die Ungeeignetheit in der Regel vermutet – etwa bei Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort mit bedeutendem Fremdschaden (§ 142 StGB). Oft wird die Fahrerlaubnis schon im Ermittlungsverfahren vorläufig entzogen (§ 111a StPO); dagegen ist die Beschwerde möglich. Mit der Entziehung setzt das Gericht eine Sperrfrist von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 69a StGB), vor deren Ablauf keine neue Fahrerlaubnis erteilt wird. Verteidigungsansätze: die Regelvermutung entkräften (Ausnahmefall), die Sperrfrist verkürzen – etwa durch Nachschulung oder verkehrspsychologische Maßnahmen – oder auf ein Fahrverbot statt der Entziehung hinwirken.

Was ist die verwaltungsrechtliche Entziehung durch die Führerscheinstelle?

Unabhängig von Strafverfahren und Bußgeldverfahren kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet erweist (§ 3 StVG, Fahrerlaubnis-Verordnung). Typische Auslöser: acht Punkte im Fahreignungsregister, Alkohol- oder Drogenauffälligkeiten, bestimmte Erkrankungen. Häufig ordnet die Behörde zunächst eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an (§§ 11, 13, 14 FeV) – wird das Gutachten nicht beigebracht, darf sie auf die Nichteignung schließen und entziehen. Gegen die Entziehung sind Widerspruch und Anfechtungsklage möglich; da die Behörde meist die sofortige Vollziehung anordnet, ist oft einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nötig. Wichtig: Schon die Rechtmäßigkeit der MPU-Anordnung lässt sich anwaltlich überprüfen – wer vorschnell zur MPU geht oder sie ignoriert, verschenkt Verteidigungschancen.

Wie bekomme ich meine Fahrerlaubnis zurück?

Nach einer Entziehung muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden – frühestens zum Ablauf der Sperrfrist; der Antrag kann einige Monate vorher gestellt werden. Je nach Fall verlangt die Behörde eine MPU, bei Alkohol- oder Drogenvorgeschichte regelmäßig mit Abstinenznachweisen, die Vorlauf brauchen. Wir prüfen, ob die Anforderungen der Behörde rechtmäßig sind, und begleiten den Neuerteilungsantrag. Im Strafverfahren lässt sich zudem eine nachträgliche Verkürzung der Sperrfrist beantragen (§ 69a Abs. 7 StGB), etwa nach einer anerkannten Nachschulung.

Wann droht ein Fahrverbot?

Ein Regelfahrverbot droht unter anderem bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 31 km/h innerorts bzw. 41 km/h außerorts, bei qualifizierten Rotlichtverstößen, bei groben Abstandsverstößen und bei Alkohol- oder Drogenfahrten im Ordnungswidrigkeitenbereich. Wer innerhalb eines Jahres zweimal mit mehr als 26 km/h zu viel gemessen wird, muss ebenfalls mit einem Fahrverbot rechnen. In geeigneten Fällen lässt sich das Fahrverbot abwenden oder gegen eine Erhöhung der Geldbuße umwandeln – etwa bei beruflicher Angewiesenheit auf den Führerschein.

Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis?

Das Fahrverbot ist eine befristete Denkzettelmaßnahme von ein bis drei Monaten; danach erhalten Sie den Führerschein automatisch zurück. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist einschneidender: Die Fahrerlaubnis erlischt vollständig und muss neu beantragt werden – erst nach Ablauf der Sperrfrist und gegebenenfalls nach einer MPU. Sie kann vom Strafgericht (§ 69 StGB) oder von der Führerscheinstelle (§ 3 StVG) ausgesprochen werden. Umso wichtiger ist eine frühzeitige Verteidigung, wenn eine Entziehung im Raum steht.

Muss ich zu einem Anwalt in meiner Nähe?

Nein. Bußgeld- und Verkehrsstrafverfahren laufen weitgehend schriftlich über Akteneinsicht und Schriftsätze; die Kommunikation mit Ihnen führen wir digital und telefonisch. Wir vertreten Mandanten bundesweit – unabhängig davon, wo die Messung stattgefunden hat oder welche Behörde, Staatsanwaltschaft oder welches Gericht zuständig ist.

Wie läuft die Zusammenarbeit ab?

Nach Ihrer Beauftragung übernehmen wir die gesamte Korrespondenz mit Behörden, Staatsanwaltschaft und Gericht, beantragen Akteneinsicht und prüfen Messung und Verfahren auf Fehler. Sie werden über jeden wesentlichen Schritt informiert und müssen in vielen Fällen selbst nicht vor Gericht erscheinen.

Was passiert mit meinen Punkten in Flensburg?

Punkte im Fahreignungsregister verjähren je nach Verstoß erst nach Jahren. Ab acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Gerade für Vielfahrer und Berufskraftfahrer kann es sich deshalb lohnen, bereits gegen einzelne Eintragungen vorzugehen – wir prüfen das im Rahmen der Ersteinschätzung mit.

Kostenlose Ersteinschätzung anfordern

Füllen Sie das Formular aus – wir melden uns in der Regel noch am selben Werktag bei Ihnen. Kostenfrei und unverbindlich.

Ihre Angaben werden verschlüsselt übertragen und ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verwendet.

Kostenlose Ersteinschätzung anfordern