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Blitzer-Messgeräte im Überblick – wo Messungen wirklich angreifbar sind

Ein Bußgeldbescheid ist kein Beweis für sich. Hinter jeder Messung steht ein Gerät, eine Aufstellung, eine Eichung und ein Bediener – und jede dieser Stufen kann Fehler tragen. Diese Übersicht zeigt, wie die gängigen Messverfahren funktionieren und an welchen Punkten eine Prüfung ansetzt. Die Einzelseiten vertiefen das je Gerät.

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Messgeräte im Einzelnen – Gerät für Gerät

  • PoliScan Speed bzw. PoliScan FM1 → Vitronic · Geschwindigkeit (stationär und mobil, Lasermessung/LIDAR). PoliScan Speed und die mobile Variante FM1 messen per Laserabtastung und gelten als standardisiertes Messverfahren. Aufbau, Rohmessdaten und Zuordnung sind die klassischen Prüfpunkte.
  • TraffiStar S350 → Jenoptik · Geschwindigkeit (stationär und semistationär, Lasermessung). Der TraffiStar S350 steht wie kein zweites Gerät für die Rohmessdaten-Debatte. Der VerfGH Saarland hat hier Grundsätzliches zur Nachprüfbarkeit entschieden.
  • ES 3.0 → eso GmbH · Geschwindigkeit (mobil und stationär, Einseitensensor). Das ES 3.0 misst über einen Einseitensensor am Fahrbahnrand. Die Sensoraufstellung und die gespeicherten Helligkeitsprofile sind die entscheidenden Prüfpunkte.
  • ES 8.0 → eso GmbH · Geschwindigkeit (mobil und stationär, Einseitensensor). Das ES 8.0 ist der Nachfolger des ES 3.0. Entscheidend ist hier die Frage, ob und in welchem Umfang je nach Softwarestand Rohmessdaten gespeichert wurden.
  • Leivtec XV3 → Leivtec · Geschwindigkeit (mobil, Lasermessung). Der Leivtec XV3 wird seit 2021 nicht mehr eingesetzt – die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hatte Messwertabweichungen festgestellt. Bei einem Bescheid aus diesen Jahren geht es heute meist nicht mehr um die Messung selbst, sondern um Verjährung und Bestandskraft.
  • LTI 20/20 TruSpeed → Laser Technology Inc. (LTI) · Geschwindigkeit (mobil, Laser-Handmessgerät). Das LTI 20/20 TruSpeed ist ein von Hand geführtes Lasermessgerät. Bei Handmessungen rücken Anvisierung, Bedienung und Zuordnung in den Vordergrund.
  • Riegl FG21-P → Riegl · Geschwindigkeit (Laser-Handmessung). Laser-Handmessgerät, das ein Polizeibeamter auf das Fahrzeug richtet. Fehler bei Anvisierung und Einsatz sind der übliche Ansatzpunkt.
  • ProViDa 2000 → ProViDa-System · Geschwindigkeit (Nachfahr-/Video), Abstand eingeschränkt zulassungsgedeckt. Messung aus dem fahrenden Polizeifahrzeug per Video. Ob geeicht oder geschätzt gemessen wurde, entscheidet über den Toleranzabzug.
  • Multanova MU VR 6F → Multanova · Geschwindigkeit (Radarmessung). Radargerät, das über die Frequenzverschiebung des reflektierten Signals misst. Messwinkel und Reflexionen sind die klassischen Themen.
  • TraffiStar S330 → Jenoptik · Geschwindigkeit (stationäre Radarmessung). Stationäre Radaranlage von Jenoptik. Aufstellung, Zuordnung und die Frage der gespeicherten Messdaten stehen im Vordergrund.
  • VKS 3.0 → Vidit · Abstand und Geschwindigkeit (Videomessung von der Brücke). Video-Abstandsmessung von einer Brücke herab. Messstreckenlänge und die Auswertung der Videobilder entscheiden über die Verwertbarkeit.
  • TraffiPhot III → Robot (TraffiPhot) · Rotlicht und Geschwindigkeit (Induktionsschleifen). Ampel- und Geschwindigkeitsüberwachung über in die Fahrbahn eingelassene Induktionsschleifen. Schleifenlage und Rotzeitmessung sind entscheidend.

Was „standardisiertes Messverfahren" heißt – und was nicht

Der Bundesgerichtshof erkennt zahlreiche Messverfahren als „standardisiert" an. Das bedeutet nur, dass das Gericht die Messung nicht von sich aus in jedem Detail nachprüfen muss, solange keine konkreten Anhaltspunkte für einen Fehler vorliegen. Es bedeutet ausdrücklich keine Garantie, dass die einzelne Messung richtig ist. Sobald konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden – etwa zur Aufstellung, zur Eichung oder zur Zuordnung – muss das Gericht ihnen nachgehen. Genau hier liegt der Ansatz der Verteidigung.

Die Rohmessdaten-Frage – warum Akteneinsicht der erste Schritt ist

Wer einen Fehler behaupten will, muss ihn mit konkreten Anhaltspunkten unterlegen. Das gelingt nur, wenn die Messunterlagen vorliegen – Messreihe, Eichschein, Falldatei, Gebrauchsanweisung. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu zweimal Grundsätzliches entschieden: Aus dem Recht auf ein faires Verfahren – Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG – folgt ein Anspruch der Verteidigung auf Zugang zu Informationen über die Messung, auch wenn diese nicht Bestandteil der Bußgeldakte sind (BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, und Beschl. v. 28.4.2021 – 2 BvR 1451/18). Dieser Informationszugangsanspruch gilt bundesweit. Ergänzend hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes für seinen Zuständigkeitsbereich weitergehend entschieden, dass fehlende Rohmessdaten sogar zur Unverwertbarkeit der Messung führen können (Urt. v. 5.7.2019 – Lv 7/17) – eine Rechtsfolge, der jedenfalls ein Oberlandesgericht außerhalb des Saarlands nicht gefolgt ist. Deshalb steht am Anfang jeder Prüfung die vollständige Akteneinsicht, nicht die Bezahlung des Bußgelds.

Geräteübergreifende Fehlerquellen

Über alle Gerätetypen hinweg wiederholen sich vier Schwachstellen: die Aufstellung und Ausrichtung des Geräts am Messort, eine gültige und passende Eichung (regelmäßig befristet), die Schulung und korrekte Bedienung durch das Personal sowie die eindeutige Zuordnung der Messung zum richtigen Fahrzeug und Fahrer. Fehlt eine gültige Eichung, kann daraus je nach Gerät ein Verwendungsverbot folgen. Diese vier Achsen strukturieren die Prüfung, bevor es an gerätespezifische Details geht.

Verfolgungsverjährung – ein oft übersehener Verfahrenshebel

Neben der Messung selbst lohnt sich immer der Blick auf die Verfolgungsverjährung. Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG gilt: „Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 sechs Monate." Für den klassischen Geschwindigkeits-Bußgeldfall beträgt die Grundfrist damit sechs Monate ab der Tat. Ist diese Frist verstrichen, ohne dass eine unterbrechende Handlung erfolgt ist – üblicherweise unterbricht bereits die Bekanntgabe des Bußgeldverfahrens, etwa durch den Anhörungsbogen, die Frist nach § 33 OWiG neu –, tritt Verfolgungsverjährung ein. Sie ist ein Verfahrenshindernis, das von Amts wegen zu beachten ist und zur Einstellung führt. Ob und wie oft die Frist im Einzelfall unterbrochen wurde, ist stets anhand der Akte zu prüfen; eine pauschale Aussage lässt sich dazu nicht treffen. Die Prüfung der Verjährung gehört deshalb in jeden Bußgeldfall, unabhängig vom eingesetzten Messgerät.

Toleranzen – und wann sich der Einspruch besonders lohnt

Von der gemessenen Geschwindigkeit wird ein Toleranzabzug vorgenommen: gesichert 3 km/h bei Messwerten unter 100 km/h und 3 Prozent ab 100 km/h. Das entscheidet regelmäßig über die Rechtsfolge. Besonders lohnend ist die Prüfung in Grenzwertnähe – wenn wenige km/h über einem Fahrverbot, einer höheren Punktzahl oder der nächsten Bußgeldstufe liegen. Dann kann schon eine korrekte Toleranzbetrachtung oder ein Messfehler den Unterschied zwischen Fahrverbot und bloßem Bußgeld ausmachen.

Häufige Fragen zu Blitzer-Messungen

Habe ich Anspruch auf die Rohmessdaten?

Ja, im Kern bundesweit. Das Bundesverfassungsgericht hat der Verteidigung einen Anspruch auf Zugang zu den Messunterlagen zuerkannt, auch wenn sie nicht in der Bußgeldakte liegen (BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, und v. 28.4.2021 – 2 BvR 1451/18). Der Antrag wird gegenüber der Behörde gestellt; wird er abgelehnt, ist gerichtliche Klärung möglich. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat für seinen Zuständigkeitsbereich zusätzlich eine Unverwertbarkeitsfolge angenommen, der ein Oberlandesgericht außerhalb des Saarlands nicht gefolgt ist. Ohne die Messunterlagen lässt sich ein Messfehler kaum substantiiert vortragen.

Ist eine standardisierte Messung damit unangreifbar?

Nein. Standardisiert heißt nur, dass das Gericht ohne konkrete Anhaltspunkte nicht ins Detail gehen muss. Werden solche Anhaltspunkte vorgetragen – etwa Eichmängel, Aufstellungsfehler oder Zuordnungsprobleme –, muss ihnen nachgegangen werden. Die Standardisierung verschiebt die Darlegungslast, sie beendet die Prüfung nicht.

Wann lohnt sich ein Einspruch am ehesten?

Vor allem in Grenzwertnähe: knapp über einem Fahrverbot, an einer Punktegrenze oder an der Schwelle zur nächsten Bußgeldstufe. Dort können schon der korrekte Toleranzabzug oder ein Aufstellungs- bzw. Eichmangel die Rechtsfolge kippen. Die Zwei-Wochen-Frist ab Zustellung ist dabei strikt einzuhalten.

Was kostet mich die Prüfung, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht?

Das hängt vom Einzelfall und Ihrem Tarif ab und wird vorab geklärt. Erfolgsquoten oder Kostenersparnisse lassen sich seriös nicht pauschal versprechen; entscheidend ist, ob die konkrete Messung Angriffspunkte bietet. Das zeigt sich erst nach Akteneinsicht.

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