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Geblitzt mit Leivtec XV3? Was die Messwertabweichungen von 2021 bedeuten

Leivtec · Geschwindigkeit (mobil, Lasermessung)

Das Leivtec XV3 ist ein laserbasiertes Geschwindigkeitsmessgerät, das lange als standardisiert und zuverlässig galt. Im Jahr 2021 wurden Messwertabweichungen bekannt, die weit über das übliche Maß hinausgingen – die Physikalisch-Technische Bundesanstalt befasste sich mit dem Gerät, der Messbetrieb wurde eingestellt und läuft bis heute nicht wieder an. Wer 2026 einen Bescheid mit diesem Gerätenamen in den Händen hält, hat es deshalb in aller Regel nicht mit einer aktuellen Messung zu tun, sondern mit einem Altfall aus jener Zeit – und für Altfälle ist die entscheidende Frage meist nicht mehr die Messwertabweichung selbst, sondern ob Verfolgungsverjährung eingetreten oder der Bescheid bereits bestandskräftig geworden ist.

Wie misst das Gerät?

Das Leivtec XV3 sendet Laserimpulse aus und bestimmt aus der Laufzeit der reflektierten Signale die Geschwindigkeit des anvisierten Fahrzeugs. Es wurde vor allem im mobilen Einsatz verwendet und erstellt zur Messung ein Beweisfoto.

Die Messwertabweichungen 2021

Im Frühjahr 2021 wurde bekannt, dass das Leivtec XV3 unter bestimmten Konstellationen deutliche Messwertabweichungen aufweisen kann, teils zulasten der Betroffenen. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) befasste sich mit dem Problem (Stellungnahme Stand 12. März 2021, Abschlussbericht vom 11. Juni 2021), der Messbetrieb wurde in der Folge bundesweit eingestellt und seither nicht wieder aufgenommen. Diese Vorgeschichte erklärt, warum das Gerät heute praktisch nicht mehr misst – sie ist aber für einen aktuellen Bescheid meist nicht mehr der entscheidende Punkt.

Was bedeutet das für die Verwertbarkeit?

Die Gerichte haben auf die PTB-Feststellungen unterschiedlich reagiert. Einige Amtsgerichte und auch obergerichtliche Entscheidungen haben Messungen des Leivtec XV3 kritisch beurteilt und im Einzelfall eine besonders sorgfältige Prüfung verlangt oder die Verwertbarkeit verneint. Eine pauschale Aussage, jede Leivtec-Messung sei unwirksam, wäre unseriös; die bekannten Abweichungen begründen aber einen konkreten Prüfansatz für Messungen aus dem betroffenen Zeitraum. Weil seit dieser Messperiode inzwischen mehrere Jahre vergangen sind, stellt sich bei jedem heutigen Fall zusätzlich die Frage, ob er überhaupt noch verfolgbar ist – dazu der folgende Abschnitt.

Verjährung und Bestandskraft – der Hebel von heute

Ein Leivtec XV3 misst seit 2021 nicht mehr; ein frischer Bescheid aus einer aktuellen Messung mit diesem Gerät ist deshalb praktisch ausgeschlossen. Wer heute einen Bescheid zu einer älteren Leivtec-Messung erhält oder sich noch in einem laufenden Verfahren dazu befindet, sollte die Verfolgungsverjährung prüfen lassen: Für den Standard-Geschwindigkeits-Bußgeldfall beträgt die Grundfrist sechs Monate ab der Tat (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG), vorbehaltlich zwischenzeitlicher Unterbrechung nach § 33 OWiG. Auch wenn die Frist mehrfach unterbrochen wurde, gilt eine absolute Obergrenze: Nach § 33 Abs. 3 OWiG ist die Verfolgung spätestens verjährt, wenn seit der Tat das Doppelte der gesetzlichen Frist, bei kurzen Fristen aber mindestens zwei Jahre verstrichen sind – für den Sechs-Monats-Fall also spätestens nach zwei Jahren, unabhängig davon, wie oft zwischenzeitlich unterbrochen wurde. Bei einer zuletzt 2021 möglichen Messung ist diese Grenze heute längst überschritten. Eine Ausnahme kennt das Gesetz: War ein Verfahren durchgehend anhängig und ist bereits eine erstinstanzliche Entscheidung ergangen (§ 32 OWiG), läuft die Frist nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss ab; dann kommt es auf die Bestandskraft des Bescheids an. Ob im konkreten Fall Verjährung eingetreten, die absolute Grenze erreicht oder der Bescheid bereits bestandskräftig ist, ist stets anhand der Akte zu prüfen.

Weitere Angriffspunkte

Neben der Abweichungsproblematik bleiben die allgemeinen Prüfpunkte einer Lasermessung: Aufbau und Ausrichtung, Einhaltung der Bedienungsanleitung, gültige Eichung und eindeutige Zuordnung des Messwertes zum Fahrzeug.

Toleranzabzug

Grundsätzlich gelten die Standardwerte von 3 km/h bis 100 km/h und 3 Prozent darüber. Die Besonderheit beim Leivtec XV3 liegt gerade darin, dass die festgestellten Abweichungen über diese eingerechnete Toleranz hinausgehen konnten, weshalb der Toleranzabzug allein die bekannten Fehler nicht auffängt.

Was bringt die Akteneinsicht?

Die Akteneinsicht klärt Messzeitpunkt, Gerätekonfiguration und die konkreten Messumstände, also genau die Angaben, die man braucht, um die Abweichungsproblematik auf den eigenen Fall zu beziehen. Wir beantragen die vollständigen Messunterlagen einschließlich Falldatei und Eichschein.

Häufige Fragen – Leivtec XV3

Ist jede Leivtec-XV3-Messung ungültig?

Nein. Die 2021 bekannt gewordenen Abweichungen waren ein starker Prüfansatz für Messungen aus jener Zeit, führten aber nicht automatisch zur Unverwertbarkeit jeder Messung. Da seither mehrere Jahre vergangen sind, ist bei einem heutigen Fall zusätzlich zu prüfen, ob er überhaupt noch verfolgbar oder bereits bestandskräftig ist.

Warum wurde der Messbetrieb eingestellt?

Weil unter bestimmten Bedingungen Messwertabweichungen auftraten, die sich nicht durch den üblichen Toleranzabzug erklären ließen. Die PTB befasste sich mit dem Problem, woraufhin das Gerät bundesweit aus dem Messbetrieb genommen wurde – seither wird mit dem Leivtec XV3 nicht mehr gemessen.

Kann ich 2026 noch wegen einer Leivtec-XV3-Messung belangt werden?

Eine aktuelle Messung mit diesem Gerät ist praktisch ausgeschlossen, weil seit 2021 nicht mehr gemessen wird. Bei einem Altfall ist regelmäßig die Verfolgungsverjährung, gegebenenfalls deren absolute Grenze, oder bereits eingetretene Bestandskraft der entscheidende Punkt. Ob das in Ihrem Fall so ist, prüfen wir anhand der Akte.

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