Entzug durch die Führerscheinstelle
Nicht nur das Strafgericht kann die Fahrerlaubnis nehmen. Auch die Fahrerlaubnisbehörde entzieht sie – ohne Strafverfahren, per Bescheid und oft mit sofortiger Wirkung. Anlass sind acht Punkte, eine festgestellte Ungeeignetheit oder ein angeordnetes Gutachten, das nicht rechtzeitig vorliegt.
Rückmeldung in der Regel noch am selben Werktag.
Wann die Behörde die Fahrerlaubnis entzieht
Die Fahrerlaubnisbehörde entscheidet nicht über Schuld, sondern über Eignung. Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt, hat sie die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 StVG) – ein Ermessen hat sie dann nicht. Umso wichtiger ist die Frage, ob die Ungeeignetheit wirklich feststeht.
Ungeeignetheit (§ 3 StVG, § 46 FeV)
Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 FeV insbesondere, wer an bestimmten Erkrankungen oder Mängeln leidet oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat und dadurch die Eignung ausgeschlossen ist. Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis, der Führerschein ist abzuliefern (§ 3 Abs. 2 StVG).
Acht Punkte (§ 4 StVG)
Das Fahreignungs-Bewertungssystem kennt drei Stufen: Bei vier oder fünf Punkten folgt eine schriftliche Ermahnung, bei sechs oder sieben eine Verwarnung, ab acht Punkten gilt der Inhaber als ungeeignet, und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen (§ 4 Abs. 5 StVG). Die Behörde darf keine Stufe überspringen; hat sie eine ausgelassen, holt sie diese nach, und der Punktestand sinkt dann auf fünf bzw. sieben (§ 4 Abs. 6 StVG).
Zweifel an der Eignung: die Gutachtenanordnung
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung begründen, kann die Behörde ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen (§ 46 Abs. 3 FeV in Verbindung mit §§ 11 bis 14 FeV); in den Fällen der §§ 13, 14 FeV muss sie es. Sie muss die Gründe der Zweifel darlegen und festlegen, welche Fragen zu klären sind (§ 11 Abs. 6 FeV). Wer das Gutachten nicht fristgerecht beibringt, riskiert, dass die Behörde auf die Nichteignung schließt (§ 11 Abs. 8 FeV) – vorausgesetzt, sie hat darauf hingewiesen.
Sofort vollziehbar: der Eilantrag
Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Bei der Entziehung wegen acht Punkten entfällt sie kraft Gesetzes (§ 4 Abs. 9 StVG), in anderen Fällen ordnet die Behörde meist die sofortige Vollziehung an. Dann hilft der Antrag an das Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung anzuordnen oder wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 VwGO) – er ist schon vor der Klage zulässig.
Laufendes Strafverfahren
Solange ein Strafverfahren anhängig ist, in dem das Gericht die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entziehen könnte, darf die Behörde denselben Sachverhalt in einem eigenen Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen (§ 3 Abs. 3 StVG). In diesen Fällen entscheidet zuerst das Strafgericht.
Anhörung, Anordnung, Bescheid: jede Stufe hat ihre Frist
Die Behörde hört Sie vor der Entziehung an, setzt für das Gutachten eine Frist und erlässt dann den Bescheid. Wer erst auf den Bescheid reagiert, hat die besten Ansatzpunkte oft schon verpasst. Und wer ein Gutachten ungeprüft beibringt, liefert der Behörde womöglich genau die Begründung, die ihr fehlte.
Strafgericht, Neuerteilung und Strafverfahren
Diese Seite behandelt den Entzug durch die Behörde. Zu den angrenzenden Themen:
- Führerscheinentzug durch das Strafgericht → Vorläufige Entziehung, Entziehung und Sperre im Strafverfahren.
- Neuerteilung und MPU → Der Weg zurück zur Fahrerlaubnis nach der Entziehung.
- Verkehrsstrafrecht – Übersicht → Strafbefehl, Anklage, Vorladung: das Strafverfahren im Überblick.
Wo wir ansetzen
Das Verwaltungsverfahren folgt anderen Regeln als das Strafverfahren. Angreifbar sind vor allem die Grundlagen, auf die sich die Behörde stützt.
Maßgeblich ist der Punktestand am Tag der letzten Tat, nicht am Tag des Bescheids (§ 4 Abs. 5 StVG). Wir prüfen jede Eintragung, die Tilgungsfristen und ob Ermahnung und Verwarnung ordnungsgemäß vorausgingen.
Bei einem Stand von einem bis fünf Punkten bringt ein freiwilliges Fahreignungsseminar einen Punkt Abzug, einmal innerhalb von fünf Jahren (§ 4 Abs. 7 StVG). Der richtige Zeitpunkt kann über die nächste Stufe entscheiden.
Trägt der Anlass die Anordnung, ist die Fragestellung anlassbezogen, enthält sie den Hinweis auf die Folgen der Nichtbeibringung? Ist die Anordnung rechtswidrig, darf aus einem fehlenden Gutachten nicht auf Ihre Nichteignung geschlossen werden.
Gegen die sofort vollziehbare Entziehung stellen wir den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO – damit Sie bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterfahren dürfen, wenn die Entziehung voraussichtlich keinen Bestand hat.
Stützt die Behörde die Entziehung auf einen Sachverhalt, der noch Gegenstand eines Strafverfahrens ist, verstößt sie gegen § 3 Abs. 3 StVG. Wir prüfen, ob sie überhaupt schon entscheiden durfte.
So gehen wir vor
Schreiben der Behörde sichten
Anhörung, Gutachtenanordnung oder Bescheid: Sie laden das Schreiben im Formular hoch, wir melden uns in der Regel noch am selben Werktag.
Akte und Fristen
Wir sehen die Behördenakte ein, prüfen Punktestand und Anlass und sichern die Fristen für Stellungnahme, Widerspruch, Klage oder Eilantrag.
Verfahren führen
Wir übernehmen den Schriftverkehr mit der Behörde und vertreten Sie vor dem Verwaltungsgericht – und bereiten, wenn die Fahrerlaubnis nicht zu halten ist, die Neuerteilung vor.
Häufige Fragen zum Entzug durch die Führerscheinstelle
Ab wie vielen Punkten ist der Führerschein weg?
Ab acht Punkten gilt der Inhaber als ungeeignet, und die Behörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG). Vorher muss sie bei vier oder fünf Punkten ermahnen und bei sechs oder sieben verwarnen. Hat sie eine Stufe ausgelassen, holt sie diese nach, und der Punktestand sinkt auf fünf bzw. sieben (§ 4 Abs. 6 StVG).
Hat mein Widerspruch aufschiebende Wirkung?
Je nach Land ist zuerst Widerspruch einzulegen oder direkt Klage zu erheben. Beide haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Bei der Entziehung wegen acht Punkten aber nicht (§ 4 Abs. 9 StVG), und in anderen Fällen ordnet die Behörde meist die sofortige Vollziehung an. Dann müssen Sie beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, um bis zur Entscheidung weiterfahren zu dürfen.
Muss ich das angeordnete Gutachten beibringen?
Nicht ungeprüft. Bringen Sie es nicht fristgerecht bei, darf die Behörde auf Ihre Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 FeV). Voraussetzung ist der Hinweis auf diese Folge in der Anordnung; nach der Rechtsprechung muss die Anordnung zudem rechtmäßig sein. Lassen Sie die Anordnung deshalb prüfen, bevor die Frist abläuft.
Wann bekomme ich nach einer Entziehung wegen Punkten eine neue Fahrerlaubnis?
Frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung; die Frist beginnt aber erst mit der Ablieferung des Führerscheins (§ 4 Abs. 10 Satz 1, 3 StVG). Die Fahrerlaubnis muss neu beantragt werden, und in der Regel ordnet die Behörde dafür eine MPU an (§ 4 Abs. 10 Satz 4 StVG). Wie die Neuerteilung abläuft, erklären wir auf der Seite zu Neuerteilung und MPU.
Was kostet die Ersteinschätzung?
Nichts – sie ist kostenfrei und unverbindlich. Erst wenn Sie uns beauftragen, entstehen Kosten; besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt diese in der Regel die Verfahrenskosten. Die Deckungsanfrage stellen wir für Sie.
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Füllen Sie das Formular aus – wir melden uns in der Regel noch am selben Werktag bei Ihnen. Kostenfrei und unverbindlich.