Fahrerlaubnis entzogen – und jetzt?
Die Entziehung ist überstanden, aber der Führerschein ist damit nicht zurück. Er lebt nicht von selbst wieder auf: Die Fahrerlaubnis muss neu erteilt werden, und auf diesem Weg steht oft die MPU. Sie ist seltener Pflicht, als die meisten glauben – und die Anordnung ist überprüfbar.
Rückmeldung in der Regel noch am selben Werktag.
Der Weg zurück zur Fahrerlaubnis
Viele glauben, mit dem Ablauf der Sperrfrist sei die Sache erledigt. Das ist der häufigste und teuerste Irrtum in diesem Verfahren. Was wirklich passiert, läuft in vier Schritten ab – und an dreien davon lässt sich ansetzen.
Die Fahrerlaubnis ist erloschen, nicht ruhend
Mit der Entziehung ist die Fahrerlaubnis weg. Nach Ablauf der Sperre lebt sie nicht wieder auf, sondern muss neu beantragt werden. Für die Neuerteilung gelten nach § 20 Abs. 1 FeV die Vorschriften der Ersterteilung. Die Behörde prüft die Eignung also vollständig neu – und genau dort setzt sie die MPU an.
Wann die MPU zwingend ist – und wann nicht
Bei Alkohol unterscheidet § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV scharf: Ab 1,6 Promille Blutalkohol oder 0,8 mg/l Atemalkohol ordnet die Behörde die MPU an, ohne Ermessen und ohne weitere Voraussetzung. Dasselbe gilt bei wiederholten Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss. Unterhalb dieser Grenze braucht es zusätzliche Tatsachen, die auf ein Alkoholproblem hindeuten. Fehlen sie, ist die Anordnung angreifbar.
Betäubungsmittel: anderer Prüfweg
Bei Betäubungsmitteln und Arzneimitteln läuft die Prüfung nicht über § 13 FeV, sondern über § 14 FeV. Dort steht in Absatz 1 zunächst das ärztliche Gutachten, in Absatz 2 die MPU. Wer den Fall unbesehen als Alkoholfall behandelt, prüft die falsche Vorschrift – mit anderen Voraussetzungen und anderen Angriffspunkten.
Was passiert, wenn Sie nicht liefern
Die Gutachtenanordnung selbst können Sie nicht gesondert anfechten. Wer sie deshalb ignoriert, läuft in § 11 Abs. 8 FeV: Weigert sich der Betroffene oder bringt er das Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen. Sie muss auf diese Folge allerdings in der Anordnung hinweisen – ein Punkt, der sich zu prüfen lohnt.
Sperre noch nicht abgelaufen?
Solange eine Sperre nach § 69a StGB läuft, wird keine neue Fahrerlaubnis erteilt. Das Gericht kann sie vorzeitig aufheben, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Sie nicht mehr ungeeignet sind. Frühestens möglich ist das nach drei Monaten, in den Fällen des § 69a Abs. 3 StGB erst nach einem Jahr. Ein Zeitablauf allein genügt nicht – es kommt auf die wiedergewonnene Eignung an.
Der teuerste Fehler: zu früh zur MPU
Wer den Termin annimmt, bevor Fragestellung und Anlass geprüft sind, verschenkt die beste Verteidigungslinie. Ein nicht bestandenes Gutachten steht in der Akte und begleitet jeden weiteren Antrag. Umgekehrt ist auch das Ignorieren der Anordnung keine Lösung, weil § 11 Abs. 8 FeV dann gegen Sie wirkt. Der richtige Zeitpunkt liegt dazwischen – und er will vorbereitet sein.
Wie es zur Entziehung kam
Die Fahrerlaubnis ist noch nicht weg oder die Entziehung ist noch nicht rechtskräftig? Dann setzen Sie früher an:
- Führerscheinentzug durch das Strafgericht → Vorläufige Entziehung, Entziehung und Sperre im Strafverfahren.
- Entzug durch die Führerscheinstelle → Acht Punkte, Eignungszweifel, Gutachtenanordnung.
Wo wir ansetzen
Die Neuerteilung ist ein Verwaltungsverfahren, kein Strafverfahren. Es gelten andere Regeln, andere Fristen und andere Angriffspunkte als vor dem Strafgericht.
Stützt die Behörde die MPU auf § 13 FeV, obwohl der Wert unter 1,6 Promille lag und keine zusätzlichen Tatsachen vorliegen? Oder auf § 13 FeV, obwohl es um Betäubungsmittel und damit um § 14 FeV geht? Beides kommt vor und trägt die Anordnung nicht.
Die Anordnung muss anlassbezogen und präzise sein. Eine zu weit gefasste Fragestellung zwingt Sie, sich zu Umständen zu äußern, die mit dem Anlass nichts zu tun haben. Wir prüfen, was die Behörde überhaupt fragen darf.
Die Behörde muss bei der Anordnung auf die Folge der Nichtbeibringung hinweisen. Fehlt der Hinweis oder ist er unvollständig, lässt sich aus dem fehlenden Gutachten nicht ohne Weiteres auf Ihre Nichteignung schließen.
Wo ein Nachweis verlangt wird, entscheidet die Form: Laborauswahl, Screeningdichte, lückenlose Dokumentation und der richtige Startzeitpunkt. Ein formal angreifbarer Nachweis kostet ein ganzes Jahr.
Läuft noch eine Sperre nach § 69a StGB, prüfen wir den Antrag auf vorzeitige Aufhebung: Nachschulung, verkehrspsychologische Maßnahme, Abstinenz. Der Zeitpunkt des Antrags entscheidet mit über seine Aussicht.
Antrag, Gutachten, Nachweise und Fristen greifen ineinander. Wer den Antrag stellt, bevor die Nachweise stehen, erzwingt eine Entscheidung zur Unzeit. Wir legen die Reihenfolge fest, bevor der erste Schritt gemacht ist.
So gehen wir vor
Akte und Anordnung sichten
Wir sehen uns an, worauf die Behörde die Eignungszweifel stützt: Welcher Wert, welche Vorgeschichte, welche Vorschrift. Erst danach steht fest, ob die MPU überhaupt tragfähig angeordnet ist.
Weg festlegen
Anordnung angreifen, Gutachten vorbereiten oder zuerst Nachweise aufbauen – das sind drei verschiedene Wege mit unterschiedlichen Zeitplänen. Sie erhalten eine klare Empfehlung mit Begründung.
Verfahren führen
Wir übernehmen den Schriftverkehr mit der Fahrerlaubnisbehörde, halten die Fristen und begleiten die Begutachtung bis zur Entscheidung über die Neuerteilung.
Häufige Fragen zur Neuerteilung
Bekomme ich den Führerschein nach Ablauf der Sperre automatisch zurück?
Nein. Die Fahrerlaubnis ist mit der Entziehung erloschen und muss neu erteilt werden. Nach § 20 Abs. 1 FeV gelten dafür die Vorschriften der Ersterteilung – die Behörde prüft Ihre Eignung vollständig neu. Der Ablauf der Sperre öffnet nur die Tür zum Antrag.
Ist die MPU nach einer Trunkenheitsfahrt immer fällig?
Nein. § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV ordnet sie zwingend erst ab 1,6 Promille Blutalkohol oder 0,8 mg/l Atemalkohol an, außerdem bei wiederholten Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss. Bei einer einmaligen Fahrt darunter braucht die Behörde zusätzliche Tatsachen, die auf ein Alkoholproblem hindeuten. Diese Grenze wird in der Praxis häufig übergangen.
Kann ich gegen die MPU-Anordnung klagen?
Die Anordnung ist nicht gesondert anfechtbar. Überprüft wird sie erst, wenn die Behörde aus dem fehlenden Gutachten Folgen zieht, also die Neuerteilung versagt. Das heißt aber nicht, dass Sie sie hinnehmen müssen: Ihre Rechtmäßigkeit ist dann die entscheidende Frage, und sie wird jetzt vorbereitet, nicht später.
Was passiert, wenn ich das Gutachten einfach nicht vorlege?
Dann darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf Ihre Nichteignung schließen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie Sie bei der Anordnung auf genau diese Folge hingewiesen hat. Ob der Hinweis vorliegt und ausreicht, prüfen wir zuerst.
Gilt bei Drogen dasselbe wie bei Alkohol?
Nein. Für Betäubungs- und Arzneimittel gilt § 14 FeV, nicht § 13 FeV. Dort steht in Absatz 1 zunächst das ärztliche Gutachten, in Absatz 2 die medizinisch-psychologische Untersuchung. Die Voraussetzungen unterscheiden sich, und damit auch die Ansatzpunkte.
Die Sperre läuft noch. Kann ich schon etwas tun?
Ja, und das ist meist der beste Zeitpunkt. Das Gericht kann die Sperre nach § 69a Abs. 7 StGB vorzeitig aufheben, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Sie nicht mehr ungeeignet sind – frühestens nach drei Monaten, in den Fällen des § 69a Abs. 3 StGB nach einem Jahr. Parallel lassen sich Nachweise aufbauen, die später ohnehin gebraucht werden.
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