Bußgeldstellen der Länder – wer Ihren Bescheid erlässt und was das für den Einspruch bedeutet
Der Absender eines Bußgeldbescheids überrascht viele Betroffene: Wer in Nürnberg geblitzt wird, bekommt Post aus Viechtach; wer in Brandenburg gemessen wird, aus Gransee. Denn welche Behörde einen Verkehrsverstoß ahndet, richtet sich nicht nach dem Tatort, sondern nach der Zuständigkeitsordnung des jeweiligen Bundeslandes – und die ist von Land zu Land grundverschieden. Diese Übersicht erklärt die wichtigsten Bußgeldstellen und ihre Zuständigkeit. Für Ihren Einspruch zählt am Ende ohnehin dieselbe Regel: zwei Wochen ab Zustellung, einzulegen bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat.
Rückmeldung in der Regel noch am selben Werktag.
Bußgeldstellen im Einzelnen – Behörde für Behörde
- ZBS Viechtach (Bayern) → Bayern. Nahezu alle von der bayerischen Polizei festgestellten Verkehrsverstöße landen bei der Zentralen Bußgeldstelle in Viechtach – rund eine Million Verfahren im Jahr.
- ZBS Speyer (Rheinland-Pfalz) → Rheinland-Pfalz. Die Zentrale Bußgeldstelle in Speyer verfolgt landesweit die von der Polizei in Rheinland-Pfalz festgestellten Verkehrsverstöße – mit einer Nebenstelle in Zweibrücken.
- ZBS Gransee (Brandenburg) → Brandenburg. Sämtliche polizeilich festgestellten Verstöße im fließenden Verkehr Brandenburgs bearbeitet die Zentrale Bußgeldstelle in Gransee beim Zentraldienst der Polizei.
- ZBS Artern (Thüringen) → Thüringen. Die Zentrale Bußgeldstelle in Artern verfolgt und ahndet die polizeilich festgestellten Verkehrsverstöße für ganz Thüringen.
- ZBB St. Ingbert (Saarland) → Saarland. Die Zentrale Bußgeldbehörde in St. Ingbert bearbeitet die Verkehrs-Bußgeldverfahren für das Saarland – mit einer wichtigen Ausnahme: der Landeshauptstadt Saarbrücken.
- Bußgeldstelle der Polizei Berlin → Berlin. In Berlin erlässt die Bußgeldstelle der Polizei Berlin die Bescheide für Verkehrsordnungswidrigkeiten – auch bei Anzeigen der bezirklichen Ordnungsämter.
- Bußgeldstelle Hamburg (BIS) → Hamburg. In Hamburg erlässt die Bußgeldstelle der Behörde für Inneres und Sport die Bescheide – die Polizei Hamburg stellt die Verstöße nur fest.
- Bußgeldstelle Frankfurt & RP Kassel (Hessen) → Hessen. Hessen teilt die Zuständigkeit: Frankfurt ahndet als einzige hessische Stadt selbst, im übrigen Hessen erlässt das Regierungspräsidium Kassel die Bescheide.
- ZBS Landesdirektion Sachsen (Chemnitz) → Sachsen. Sachsens Zentrale Bußgeldstelle in Chemnitz ist ausschließlich für Verstöße auf den Bundesautobahnen zuständig – alles andere ahnden die Kommunen.
- ZBS RP Karlsruhe (Baden-Württemberg) → Baden-Württemberg. Baden-Württembergs Zentrale Bußgeldstelle im RP Karlsruhe ahndet die Verstöße auf den Bundesautobahnen des Landes – im Stadtgebiet bleiben die Kommunen zuständig.
- NRW: keine zentrale Bußgeldstelle → Nordrhein-Westfalen. Nordrhein-Westfalen hat keine zentrale Landesbußgeldstelle: Den Bescheid erlässt stets die Ordnungsbehörde am Tatort – auch wenn die Polizei gemessen hat.
Warum der Bescheid oft nicht vom Tatort kommt
Mehrere Bundesländer bündeln die Ahndung polizeilich festgestellter Verkehrsverstöße bei einer zentralen Stelle – Bayern in Viechtach, Rheinland-Pfalz in Speyer, Brandenburg in Gransee, Thüringen in Artern, das Saarland in St. Ingbert. Andere Länder kennen gar keine zentrale Bußgeldstelle: In Nordrhein-Westfalen erlässt stets die Ordnungsbehörde am Tatort den Bescheid, auch wenn die Polizei gemessen hat. Wieder andere ziehen alles an einer Stelle zusammen, unabhängig davon, wer gemessen hat – so Berlin bei der Polizei und Hamburg bei der Behörde für Inneres und Sport. Der Absender sagt deshalb wenig über den Verstoß, aber viel über das Landesrecht.
Die Zwei-Wochen-Frist gilt überall gleich
So unterschiedlich die Behördenlandschaft ist, so einheitlich ist die Frist: Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung bei der Behörde eingehen, die den Bescheid erlassen hat (§ 67 OWiG). Maßgeblich ist das Zustellungsdatum auf dem gelben Umschlag, nicht das Bescheiddatum. Nach Ablauf der Frist wird der Bescheid bestandskräftig – dann helfen auch die besten Einwände gegen die Messung nicht mehr weiter.
Was wir unabhängig von der Behörde prüfen
Für die inhaltliche Prüfung spielt es keine Rolle, ob der Bescheid aus Viechtach, Speyer oder vom örtlichen Ordnungsamt kommt: Wir beantragen Akteneinsicht, prüfen Messverfahren, Messprotokoll und Eichung, die Verjährung und die Rechtsfolgen – insbesondere, wenn ein Fahrverbot oder Punkte im Raum stehen. Welche Behörde zuständig ist, wird dabei mitgeprüft: Ein Bescheid einer unzuständigen Behörde ist angreifbar.
Anhörungsbogen und Bescheid – nicht dasselbe
Oft meldet sich die Bußgeldstelle zuerst mit einem Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen. Das ist noch kein Bescheid und löst keine Einspruchsfrist aus – wohl aber unterbricht die Anhörung regelmäßig die Verfolgungsverjährung (§ 33 OWiG). Zu den Angaben zur Sache sind Sie als Betroffener nicht verpflichtet; verpflichtend sind nur die Angaben zur Person. Was Sie hier schreiben, lässt sich später kaum zurückholen – im Zweifel gilt: erst anwaltlich beraten lassen, dann antworten.
Häufige Fragen zu Bußgeldstellen
Woher weiß ich, welche Behörde meinen Bescheid erlassen hat?
Aus dem Briefkopf des Bescheids selbst. Dort steht die erlassende Behörde mit Anschrift und Aktenzeichen. Genau bei dieser Behörde muss der Einspruch innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eingehen – nicht beim Amtsgericht und nicht bei der Polizei, die gemessen hat.
Der Bescheid kommt aus einer Stadt, in der ich nie war – ist das ein Fehler?
In aller Regel nicht. Viele Länder bündeln die Bußgeldverfahren bei einer zentralen Stelle, die mit dem Tatort nichts zu tun hat – Viechtach für Bayern, Speyer für Rheinland-Pfalz, Gransee für Brandenburg, Artern für Thüringen, St. Ingbert für das Saarland. Ob die Behörde tatsächlich zuständig war, prüfen wir gleichwohl mit: Ein Bescheid einer unzuständigen Behörde ist angreifbar.
Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?
Verpflichtend sind nur die Angaben zur Person. Zur Sache selbst – also zum Vorwurf – müssen Sie sich nicht äußern, und häufig ist es klug, das vor einer Akteneinsicht auch nicht zu tun. Den Bogen einfach zu ignorieren, ist allerdings ebenfalls keine gute Idee, weil die Behörde dann andere Wege der Fahrerermittlung geht.
Gilt die Zwei-Wochen-Frist auch, wenn die Behörde gar nicht zuständig war?
Ja. Auch gegen den Bescheid einer möglicherweise unzuständigen Behörde muss fristgerecht Einspruch eingelegt werden, sonst wird er bestandskräftig. Die Zuständigkeitsfrage wird dann im Einspruchsverfahren geklärt – sie ersetzt den Einspruch nicht.
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