WertsVerkehrsrecht

Führerscheinentzug durch das Strafgericht

Nach einer Trunkenheitsfahrt, einer Unfallflucht oder einer Gefährdung des Straßenverkehrs ist der Führerschein oft schon am Tatort weg. Ob das Gericht die Fahrerlaubnis am Ende wirklich entzieht und wie lange die Sperre dauert, ist aber offen – und genau darum geht es in der Verteidigung.

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Entziehung ist kein Automatismus Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB widerlegbar
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Wie das Strafgericht den Führerschein nimmt

Im Strafverfahren läuft der Führerscheinentzug in mehreren Schritten: erst die Sicherstellung des Führerscheins, oft noch in der Tatnacht, und die vorläufige Entziehung durch den Richter, dann die endgültige Entscheidung im Strafbefehl oder Urteil. An jeder Stelle lässt sich ansetzen.

Vorläufige Entziehung (§ 111a StPO)

Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis im Urteil entzogen wird, kann der Richter sie schon im Ermittlungsverfahren vorläufig entziehen. Der Beschluss wirkt zugleich als Beschlagnahme des Führerscheins. Er ist aufzuheben, wenn sein Grund wegfällt. Dagegen ist die Beschwerde möglich – ein Rechtsmittel, das oft ungenutzt bleibt, obwohl hier die Weichen gestellt werden.

Entziehung im Urteil oder Strafbefehl (§ 69 StGB)

Ergibt sich aus einer Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs, dass der Täter zum Führen ungeeignet ist, entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis. Bei Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und Unfallflucht, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder bedeutender Fremdschaden entstanden ist (§ 142 StGB), gilt die Ungeeignetheit in der Regel als gegeben (§ 69 Abs. 2 StGB). Diese Regelvermutung ist widerlegbar. Auch ein Strafbefehl kann die Entziehung aussprechen, mit einer Sperre bis zu zwei Jahren (§ 407 Abs. 2 StPO).

Sperre (§ 69a StGB)

Mit der Entziehung bestimmt das Gericht eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in der keine neue Fahrerlaubnis erteilt wird; in Ausnahmefällen für immer. War die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, verkürzt sich das Mindestmaß um diese Zeit, auf nicht weniger als drei Monate (§ 69a Abs. 4 StGB). Bestimmte Fahrzeugarten kann das Gericht von der Sperre ausnehmen (§ 69a Abs. 2 StGB).

Fahrverbot statt Entziehung (§ 44 StGB)

Das Fahrverbot ist die mildere Folge: Für einen bis sechs Monate dürfen Sie nicht fahren, die Fahrerlaubnis bleibt aber bestehen. Gelingt es, die Regelvermutung zu widerlegen, bleibt es oft beim Fahrverbot – bei Trunkenheit im Verkehr ist es dann in der Regel anzuordnen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 StGB).

Sperre vorzeitig aufheben (§ 69a Abs. 7 StGB)

Ergibt sich Grund zu der Annahme, dass Sie nicht mehr ungeeignet sind, kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben – frühestens nach drei Monaten, bei einer Wiederholungssperre nach einem Jahr. Nachschulung oder verkehrspsychologische Maßnahmen können diesen Grund liefern.

Nicht fahren, solange der Führerschein weg ist

Wer fährt, obwohl der Führerschein beschlagnahmt oder sichergestellt ist, macht sich strafbar (§ 21 Abs. 2 StVG) – und liefert der Staatsanwaltschaft das stärkste Argument gegen Ihre Eignung. Gleichzeitig läuft die Zeit: Je früher die Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung und die Verteidigung im Hauptverfahren vorbereitet werden, desto besser stehen die Chancen auf Fahrverbot statt Entziehung.

Führerscheinstelle, Neuerteilung und verwandte Themen

Diese Seite behandelt den Entzug durch das Strafgericht. Für den behördlichen Weg und die Zeit danach:

Wo wir ansetzen, um Ihre Fahrerlaubnis zu retten

Die Entziehung ist kein Automatismus. Schon die vorläufige Maßnahme setzt dringende Gründe voraus, und die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB lässt Ausnahmen zu.

Beschwerde gegen § 111a StPO

Die vorläufige Entziehung verlangt dringende Gründe für eine spätere Entziehung. Fehlen sie, beantragen wir die Aufhebung des Beschlusses und die Rückgabe des Führerscheins (§ 111a Abs. 2, 5 StPO) – möglichst noch vor der Hauptverhandlung.

Regelvermutung widerlegen

Auch bei einer Katalogtat kann ein Ausnahmefall vorliegen – etwa bei besonderen Tatumständen, langer beanstandungsfreier Fahrpraxis oder einer zwischenzeitlichen Nachschulung. Dann entfällt die Entziehung; an ihre Stelle tritt regelmäßig ein Fahrverbot (§ 44 StGB).

Tatbestand angreifen

Ohne rechtswidrige Tat keine Entziehung nach § 69 StGB. War der Promillewert wirklich gesichert, wusste der Fahrer vom Unfall, lag der Fremdschaden über der Grenze? Wer den Vorwurf zu Fall bringt, rettet auch die Fahrerlaubnis.

Sperre kurz halten

Die Zeit der vorläufigen Entziehung oder Sicherstellung verkürzt das Mindestmaß der Sperre (§ 69a Abs. 4, 6 StGB). Wir machen das bei der Bemessung geltend und beantragen die vorzeitige Aufhebung, sobald die Voraussetzungen vorliegen.

Ausnahmen für den Beruf

Das Gericht kann bestimmte Fahrzeugarten von der vorläufigen Entziehung und von der Sperre ausnehmen (§ 111a Abs. 1 Satz 2 StPO, § 69a Abs. 2 StGB) – etwa für Berufskraftfahrer.

So gehen wir vor

1

Sofortmaßnahmen

Zuerst sichern wir die Fristen: Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung, Einspruch gegen einen Strafbefehl.

2

Akteneinsicht

Wir prüfen die Ermittlungsakte: Was trägt den Vorwurf und die Prognose der Ungeeignetheit wirklich – und was ist nur behauptet?

3

Strategie für die Fahrerlaubnis

Tatbestand angreifen, Regelvermutung widerlegen, Fahrverbot statt Entziehung erreichen oder die Sperre kurz halten – je nachdem, was Ihre Fahrerlaubnis rettet.

Führerschein prüfen lassen

Häufige Fragen zum Führerscheinentzug im Strafverfahren

Die Polizei hat meinen Führerschein sofort einbehalten – ist er endgültig weg?

Nein. Auf die Beschlagnahme folgt regelmäßig ein Antrag auf vorläufige Entziehung durch den Richter (§ 111a StPO) – eine vorläufige Maßnahme, gegen die die Beschwerde möglich ist. Endgültig entschieden wird erst im Strafbefehl oder Urteil. Gerade in der frühen Phase entscheidet sich viel, weshalb Sie hier nicht abwarten sollten.

Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis?

Beim Fahrverbot nach § 44 StGB dürfen Sie einen bis sechs Monate nicht fahren; danach erhalten Sie den Führerschein zurück, die Fahrerlaubnis bleibt bestehen. Die Entziehung nach § 69 StGB ist einschneidender: Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils, und nach Ablauf der Sperre muss sie neu beantragt werden.

Wie lange dauert die Sperre?

Das Gericht setzt sie zwischen sechs Monaten und fünf Jahren fest (§ 69a Abs. 1 StGB), mindestens ein Jahr, wenn in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal eine Sperre angeordnet war (§ 69a Abs. 3 StGB). Die Zeit einer vorläufigen Entziehung verkürzt das Mindestmaß, auf nicht weniger als drei Monate (§ 69a Abs. 4 StGB).

Bekomme ich den Führerschein nach der Sperre automatisch zurück?

Nein. Nach einer Entziehung ist die Fahrerlaubnis erloschen und muss bei der Fahrerlaubnisbehörde neu beantragt werden – oft verlangt sie dafür eine MPU. Wie das abläuft, erklären wir auf der Seite zur Neuerteilung und MPU.

Kann daneben auch die Führerscheinstelle tätig werden?

Solange ein Strafverfahren läuft, in dem die Entziehung nach § 69 StGB in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde denselben Sachverhalt in einem eigenen Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen (§ 3 Abs. 3 StVG). Aus anderen Gründen – etwa wegen acht Punkten oder wenn sich nach einer Gutachtenanordnung die Ungeeignetheit ergibt – kann sie aber eigenständig entziehen.

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