Minderung: Auto behalten, weniger zahlen
Wer das Auto trotz Mangel behalten will, kann den Kaufpreis mindern. Anders als der Rücktritt ist die Minderung auch bei kleineren Mängeln möglich.
Rückmeldung in der Regel noch am selben Werktag.
Voraussetzungen
Die Minderung tritt an die Stelle des Rücktritts (§ 441 Abs. 1 S. 1 BGB) und setzt deshalb dieselben Voraussetzungen voraus. Ausnahme: Sie ist auch bei unerheblichen Mängeln zulässig (§ 441 Abs. 1 S. 2 BGB). Beim Händlerkauf gilt auch hier, dass eine förmliche Fristsetzung nicht nötig ist; das ergibt sich aus dem Verweis auf den Rücktritt (§ 475d BGB).
Berechnung
Der Kaufpreis wird in dem Verhältnis herabgesetzt, in dem der Wert des mangelfreien Fahrzeugs zum tatsächlichen Wert stand (§ 441 Abs. 3 BGB). Notfalls wird geschätzt. Ein rein rechnerisches Beispiel: Kaufpreis und Wert mangelfrei 20.000 Euro, tatsächlicher Wert 17.000 Euro – der geminderte Preis beträgt 17.000 Euro.
Zu viel gezahlt
Haben Sie bereits mehr als den geminderten Preis gezahlt, muss der Verkäufer den Mehrbetrag erstatten (§ 441 Abs. 4 BGB).
Häufige Fragen – Minderung
Kann ich auch bei einem kleinen Mangel mindern?
Ja. Anders als der Rücktritt ist die Minderung auch bei einem unerheblichen Mangel zulässig (§ 441 Abs. 1 S. 2 BGB). Im Übrigen gelten dieselben Voraussetzungen wie für den Rücktritt.
Muss ich dem Händler vorher eine Frist setzen?
Kaufen Sie als Verbraucher bei einem Händler, ist keine förmliche Fristsetzung nötig. Es genügt, den Mangel mitzuteilen; nimmt der Händler die Nacherfüllung danach nicht innerhalb angemessener Frist vor, können Sie mindern (§ 475d BGB).
Wie wird der Minderungsbetrag berechnet?
Der Kaufpreis wird in dem Verhältnis herabgesetzt, in dem der Wert des mangelfreien Fahrzeugs zum tatsächlichen Wert stand; soweit erforderlich, wird geschätzt (§ 441 Abs. 3 BGB).
Ich habe schon den vollen Preis bezahlt – was nun?
Den Betrag, den Sie über den geminderten Preis hinaus gezahlt haben, muss der Verkäufer erstatten (§ 441 Abs. 4 BGB).
Weitere Rechte beim Autokauf
- Autokauf & Werkstatt – Übersicht → Die Reihenfolge Ihrer Rechte und die ersten Schritte.
- Sachmangel erkennen → Mangel oder Verschleiß? Was vereinbart war, was üblich ist und wer was beweisen muss.
- Nacherfüllung → Reparatur oder neues Fahrzeug: Ihr Wahlrecht, wer die Kosten trägt und wann die Nachbesserung gescheitert ist.
- Rücktritt → Auto zurück, Geld zurück: Voraussetzungen, Erheblichkeit und Rückabwicklung.
- Schadensersatz → Reparaturkosten netto auch ohne Reparatur, Umsatzsteuer nach der Reparatur, Folgeschäden.
- Privatkauf & Arglist → „Gekauft wie gesehen“ – wo der Gewährleistungsausschluss endet.
- Fristen & Verjährung → Zwei Jahre ab Übergabe, Verkürzung beim Gebrauchtwagen, Verlängerungen und Arglist.
- Werkstatt & Kostenvorschuss → Misslungene Reparatur: Nachbesserung, Selbstvornahme und Kostenvorschuss nach § 637 BGB.
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Schildern Sie kurz den Mangel und laden Sie Kaufvertrag, Anzeige oder Rechnung hoch – wir melden uns in der Regel noch am selben Werktag. Bitte lassen Sie bis dahin nichts selbst reparieren.