Rücktritt vom Kaufvertrag
Der Rücktritt macht den Kauf rückgängig: Sie geben das Auto zurück, der Verkäufer erstattet den Kaufpreis. Er ist das stärkste Recht und hat deshalb die strengsten Voraussetzungen.
Rückmeldung in der Regel noch am selben Werktag.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben (§ 323 Abs. 1 BGB). Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB).
Beim Händler genügt die Mitteilung
Als Verbraucher beim Händler brauchen Sie keine förmliche Frist (§ 475d Abs. 1 BGB). Der Rücktritt ist möglich, wenn der Händler trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab Ihrer Mangelmitteilung nicht nacherfüllt hat, wenn sich trotz Nacherfüllungsversuch ein Mangel zeigt, wenn der Mangel so schwer wiegt, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist, wenn der Händler die ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat oder wenn offensichtlich ist, dass er nicht ordnungsgemäß nacherfüllen wird. Nennen Sie trotzdem eine konkrete Frist: Das vermeidet Streit darüber, wann die angemessene Zeit abgelaufen war.
Rückabwicklung
Beide Seiten geben die empfangenen Leistungen zurück (§ 346 Abs. 1 BGB). Für die gefahrenen Kilometer müssen Sie sich in der Regel eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Beim Verbrauchsgüterkauf trägt der Händler die Kosten der Rückgabe (§ 475 Abs. 7 BGB).
Rücktritt und Verjährung
Ist der Nacherfüllungsanspruch verjährt und beruft sich der Verkäufer darauf, ist der Rücktritt unwirksam (§ 218 Abs. 1 BGB).
Häufige Fragen – Rücktritt
Welcher Mangel ist „erheblich“?
Das entscheidet eine Abwägung im Einzelfall. Bei einem behebbaren Mangel ist die Erheblichkeit in der Regel erreicht, wenn die Beseitigung mehr als fünf Prozent des Kaufpreises kostet (BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 94/13).
Weitere Rechte beim Autokauf
- Autokauf & Werkstatt – Übersicht → Die Reihenfolge Ihrer Rechte und die ersten Schritte.
- Sachmangel erkennen → Mangel oder Verschleiß? Was vereinbart war, was üblich ist und wer was beweisen muss.
- Nacherfüllung → Reparatur oder neues Fahrzeug: Ihr Wahlrecht, wer die Kosten trägt und wann die Nachbesserung gescheitert ist.
- Minderung → Auto behalten, weniger zahlen – auch bei kleineren Mängeln.
- Schadensersatz → Reparaturkosten netto auch ohne Reparatur, Umsatzsteuer nach der Reparatur, Folgeschäden.
- Privatkauf & Arglist → „Gekauft wie gesehen“ – wo der Gewährleistungsausschluss endet.
- Fristen & Verjährung → Zwei Jahre ab Übergabe, Verkürzung beim Gebrauchtwagen, Verlängerungen und Arglist.
- Werkstatt & Kostenvorschuss → Misslungene Reparatur: Nachbesserung, Selbstvornahme und Kostenvorschuss nach § 637 BGB.
Kostenlose Ersteinschätzung anfordern
Schildern Sie kurz den Mangel und laden Sie Kaufvertrag, Anzeige oder Rechnung hoch – wir melden uns in der Regel noch am selben Werktag. Bitte lassen Sie bis dahin nichts selbst reparieren.