Fahren ohne Fahrerlaubnis
Fahren ohne Fahrerlaubnis ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat nach § 21 StVG – auch dann, wenn Sie nur kurz gefahren sind oder gar nicht wussten, dass Ihnen die Fahrerlaubnis fehlte. Wir verteidigen bundesweit, prüfen den Fahrernachweis und die Abgrenzung zum bloßen Nichtmitführen des Führerscheins.
Rückmeldung in der Regel noch am selben Werktag.
Was bei Fahren ohne Fahrerlaubnis droht
Der Vorwurf trifft, wer ohne die erforderliche Fahrerlaubnis fährt – etwa während eines laufenden Fahrverbots, nach der Entziehung, mit einer nicht anerkannten ausländischen Fahrerlaubnis oder schlicht mit der falschen Klasse.
Strafrahmen (§ 21 StVG)
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Auch die fahrlässige Begehung ist strafbar – dann bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze. Strafbar macht sich zudem der Halter, der die Fahrt anordnet oder zulässt.
Vorstrafe und Register
Anders als beim Bußgeld führt eine Verurteilung zur Eintragung im Bundeszentralregister. Ab 90 Tagessätzen erscheint sie im Führungszeugnis – mit Folgen für den Arbeitsplatz. Hinzu kommen Eintragungen im Fahreignungsregister.
Einziehung des Fahrzeugs (§ 21 Abs. 3 StVG)
Das Fahrzeug kann eingezogen werden, wenn der Täter keine Fahrerlaubnis besitzt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen war oder gegen ihn ein Fahrverbot bestand – und der Halter dies zugelassen hat. In Wiederholungsfällen wird davon zunehmend Gebrauch gemacht.
Sperre für die Neuerteilung
Das Gericht kann zusätzlich eine isolierte Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis anordnen (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) – auch gegen jemanden, der noch nie eine Fahrerlaubnis besaß. Der Weg zum Führerschein wird dadurch erheblich länger.
Einziehung des Fahrzeugs (§ 21 Abs. 3 StVG)
Das Gericht kann das benutzte Fahrzeug einziehen, wenn der Täter es als Eigentümer geführt hat oder der Halter die Fahrt angeordnet oder zugelassen hat. Praktisch ist das oft die einschneidendste Folge – härter als die Geldstrafe. Die Einziehung steht im Ermessen und setzt Verhältnismäßigkeit voraus; gerade bei finanzierten oder auf Dritte zugelassenen Fahrzeugen lohnt der Angriff.
Fahren ohne Versicherungsschutz (§ 6 PflVG)
Wer ohne Fahrerlaubnis fährt, ist häufig zugleich ohne Versicherungsschutz unterwegs – etwa nach Stilllegung oder Kennzeichenentstempelung. § 6 PflVG ist ein eigener Straftatbestand mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Beide Vorwürfe werden regelmäßig zusammen verfolgt und müssen zusammen verteidigt werden.
Nicht zur Fahrereigenschaft äußern
Der häufigste Fehler: Betroffene bestätigen bei der Kontrolle oder im Anhörungsbogen, gefahren zu sein, weil es „ohnehin klar" scheint. Ohne diesen Nachweis ist das Verfahren aber oft nicht zu führen. Machen Sie keine Angaben zur Sache und lassen Sie zuerst die Akte prüfen – auch dann, wenn Sie glauben, es gebe nichts zu holen.
Wo der Vorwurf angreifbar ist
Auch ein scheinbar klarer Fall hat Ansatzpunkte – bei der Fahrereigenschaft, beim Vorsatz und bei den Rechtsfolgen.
Steht nur fest, wem das Fahrzeug gehört, ist damit nicht bewiesen, wer es geführt hat. Als Halter müssen Sie den Fahrer nicht benennen, als Angehöriger haben Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Wer nicht wusste, dass die Fahrerlaubnis fehlt – etwa weil die Zustellung des Entziehungsbescheids fehlging oder der Beginn des Fahrverbots falsch berechnet wurde –, handelt allenfalls fahrlässig. Der Strafrahmen halbiert sich, und eine Einstellung rückt in Reichweite.
Das Fahrverbot beginnt nicht mit dem Bescheid, sondern erst mit Rechtskraft und Abgabe des Führerscheins – innerhalb der Viermonatsfrist sogar nach Ihrer Wahl. Verrechnet sich die Behörde, entsteht der Vorwurf zu Unrecht.
Ob eine EU- oder Drittstaaten-Fahrerlaubnis im Inland gilt, ist eine komplexe Frage von Wohnsitzprinzip, Anerkennung und Fristen. Hier entstehen Vorwürfe, die sich rechtlich auflösen lassen.
Nicht selten geht es nur um die Klasse – etwa Anhängerbetrieb, Wohnmobilgewicht oder ein Roller mit zu hoher Bauartgeschwindigkeit. Das ist kein Selbstläufer für die Anklage.
Wo der Vorwurf bleibt, geht es um die Folgen: Wir wenden uns gegen die Einziehung des Fahrzeugs und gegen eine isolierte Sperre – und wirken auf eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO hin.
So läuft das Verfahren
Anhörung oder Vorladung
Meist beginnt es mit einem Anhörungsbogen der Polizei. Keine Angaben zur Sache – auch nicht dazu, wer gefahren ist.
Akteneinsicht
Wir prüfen, was bewiesen ist: Fahrernachweis, Kenntnis von der fehlenden Fahrerlaubnis, Zustellung der Bescheide, Fristenlauf.
Einstellung, Strafbefehl oder Termin
Wir wirken auf Einstellung hin, verhandeln über den Strafbefehl oder verteidigen vor dem zuständigen Amtsgericht – mit Blick auf Fahrzeug und Führungszeugnis.
Häufige Fragen zum Fahren ohne Fahrerlaubnis
Ist Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit?
Eine Straftat. § 21 StVG sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor; auch die fahrlässige Begehung ist strafbar. Zu unterscheiden ist das vom Fahren ohne Führerschein im Sinne des bloßen Dokuments: Wer die Fahrerlaubnis besitzt, den Führerschein aber zu Hause vergessen hat, begeht lediglich eine Ordnungswidrigkeit mit 10 Euro Verwarnungsgeld. Fehlt hingegen die Fahrerlaubnis selbst, ist es eine Straftat.
Kann mein Auto eingezogen werden?
Ja, § 21 Abs. 3 StVG erlaubt die Einziehung des Fahrzeugs, wenn der Täter keine Fahrerlaubnis hat, sie ihm entzogen war oder ein Fahrverbot bestand – und der Halter die Fahrt zugelassen hat. Bei Ersttätern geschieht das selten, in Wiederholungsfällen zunehmend häufiger. Betroffen sein kann auch das Fahrzeug eines Dritten, wenn dieser die Fahrt gestattet hat. Gegen die Einziehung lässt sich vorgehen, insbesondere über die Verhältnismäßigkeit.
Ich wusste nicht, dass mein Fahrverbot schon lief – was gilt dann?
Dann fehlt der Vorsatz, und es bleibt allenfalls bei Fahrlässigkeit – mit halbiertem Strafrahmen und guten Aussichten auf eine Einstellung. Das Fahrverbot beginnt nämlich nicht mit dem Bescheid, sondern erst mit dessen Rechtskraft und der Abgabe des Führerscheins; bei Ersttätern greift zudem die Viermonatsfrist, innerhalb derer Sie den Beginn selbst wählen können. Fehler bei Zustellung und Fristberechnung sind hier der häufigste Verteidigungsansatz.
Muss ich sagen, wer gefahren ist?
Nein. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht. Als Halter sind Sie nicht verpflichtet, den Fahrer zu benennen – anders als im Bußgeldverfahren droht Ihnen dafür auch keine Fahrtenbuchauflage als Druckmittel im laufenden Strafverfahren. Angehörige können das Zeugnis verweigern (§ 52 StPO). Da der Nachweis der Fahrereigenschaft oft die entscheidende Hürde der Anklage ist, sollten Sie sich dazu keinesfalls spontan äußern.
Kann mein Auto eingezogen werden?
Ja, § 21 Abs. 3 StVG erlaubt die Einziehung des benutzten Fahrzeugs, wenn der Fahrer zugleich Eigentümer war oder der Halter die Fahrt angeordnet oder zugelassen hat. Zwingend ist sie nicht – sie steht im Ermessen des Gerichts und muss verhältnismäßig sein. Bei finanzierten Fahrzeugen, bei Eigentum Dritter oder bei einem Wert, der außer Verhältnis zur Tat steht, lässt sich die Einziehung häufig abwenden.
Ich wohne nicht in Erlangen – vertreten Sie mich trotzdem?
Ja. Verfahren nach § 21 StVG werden weit überwiegend schriftlich geführt: Akteneinsicht, Stellungnahme, Einspruch gegen den Strafbefehl. Dafür ist der Kanzleisitz ohne Bedeutung. Kommt es zur Hauptverhandlung, stimmen wir das Vorgehen vorher ab – häufig lässt sich der Termin ohne Ihre Anreise oder ganz vermeiden, wenn das Verfahren vorher eingestellt wird.
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