Verkehrsrecht für Lübeck
Bußgeldbescheid, drohendes Fahrverbot, Strafbefehl oder Anklage wegen einer Verkehrsstraftat? Wir verteidigen Sie im Bußgeldverfahren und im Verkehrsstrafrecht – vor dem Amtsgericht Lübeck, dem Landgericht Lübeck und gegenüber den Bußgeldbehörden. Ersteinschätzung kostenfrei und unverbindlich.
Rückmeldung in der Regel noch am selben Werktag.
Verteidigung in Lübeck – Bußgeldverfahren und Verkehrsstrafrecht
Ob geblitzt auf A1, A20 und A226, Bußgeldbescheid der Stadt Lübeck oder Strafbefehl vom Amtsgericht Lübeck: Wir prüfen Messung, Akte und Verfahren im Detail und entwickeln eine eigene Verteidigungsstrategie für Ihren Fall. Zu jedem Vorwurf finden Sie hier die passende Seite:
- Geblitzt? in Lübeck →
- Rotlichtverstoß in Lübeck →
- Abstandsverstoß in Lübeck →
- Fahren ohne Fahrerlaubnis (bundesweit) →
- Alkohol am Steuer (bundesweit) →
- Fahrerflucht (bundesweit) →
- Handy am Steuer (bundesweit) →
- Führerscheinentzug (bundesweit) →
- Verkehrsunfall und Schadensregulierung (bundesweit) →
Zwei Wochen – mehr Zeit bleibt Ihnen nicht
Bußgeldbescheid und Strafbefehl werden nach zwei Wochen ab Zustellung rechtskräftig (§ 67 OWiG, § 410 StPO). Senden Sie uns Ihre Unterlagen deshalb am besten sofort – wir kümmern uns um die fristwahrenden Schritte.
Ihre Verfahrensbeteiligten in Lübeck – wir kennen die Abläufe
Verkehrssachen aus Lübeck laufen über feste Stationen. Wir wissen, wer zuständig ist und wo anzusetzen ist.
- Bußgeldstelle Verkehr der Hansestadt Lübeck Erlässt die Bußgeldbescheide für Verkehrsverstöße im Stadtgebiet, auch wenn die Polizei gemessen hat. In Schleswig-Holstein gibt es keine zentrale Landesbußgeldstelle: Die kreisfreien Städte und Kreise ahnden die Verkehrsordnungswidrigkeiten selbst, die Polizei stellt den Verstoß nur fest.
- Bußgeldstelle Verkehr der Hansestadt Lübeck Verfolgt und ahndet die Ordnungswidrigkeiten aus dem ruhenden und fließenden Verkehr im Stadtgebiet in Zusammenarbeit mit dem Ordnungs- und Verkehrsdienst, der Polizei und weiteren Behörden und vollstreckt rechtskräftige Bußgeldforderungen.
- Amtsgericht Lübeck Verhandelt Bußgeldsachen nach Einspruch sowie Verkehrsstrafsachen erster Instanz.
- Staatsanwaltschaft Lübeck Führt die Ermittlungsverfahren bei Verkehrsstraftaten – vom ersten Anhörungsbogen bis zur Anklage oder Einstellung.
- Landgericht Lübeck Berufungs- und Beschwerdeinstanz, etwa bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis.
- Führerscheinstelle Fahrerlaubnisbehörde – zuständig für MPU-Anordnungen, verwaltungsrechtliche Entziehung und Neuerteilung.
Blitzer und Verkehrsüberwachung in Lübeck
Lübeck überwacht den Verkehr selbst: Die Bußgeldstelle Verkehr der Hansestadt verfolgt und ahndet nach eigenen Angaben Ordnungswidrigkeiten aus dem ruhenden und fließenden Verkehr – in Zusammenarbeit mit dem Ordnungs- und Verkehrsdienst, der Polizei und weiteren Behörden – und vollstreckt rechtskräftige Bußgeldforderungen. Schleswig-Holstein hat keine zentrale Landesbußgeldstelle; den Bescheid erlässt die Stadt, auch bei polizeilicher Messung.
Rund um Lübeck verläuft ein dichtes Autobahnnetz: die A 1 mit dem Lübecker Kreuz, die A 20 (Ostsee-Autobahn) und die A 226, die vom Autobahndreieck Bad Schwartau über die Anschlussstelle Lübeck-Siems in Richtung Travemünde führt. Auf den Autobahnen misst die Polizei; über einen Einspruch entscheidet für Verstöße im Stadtgebiet das Amtsgericht Lübeck.
In drei Schritten zur kostenfreien Falleinschätzung
Formular ausfüllen
Schildern Sie kurz den Vorwurf und laden Sie Ihre Unterlagen hoch – Bußgeldbescheid, Strafbefehl oder Anklageschrift als Foto oder PDF.
Wir melden uns
Sie erhalten in der Regel noch am selben Werktag eine Rückmeldung – telefonisch oder per E-Mail, wie Sie es wünschen.
Einschätzung erhalten
Wir sagen Ihnen offen, welche Erfolgsaussichten bestehen und was das weitere Vorgehen kostet. Erst dann entscheiden Sie.
Häufige Fragen aus Lübeck
Wo wird in Lübeck geblitzt?
Die Stadt misst im ruhenden und fließenden Verkehr, mobil und stationär; nach Presseübersichten liegen mehrere feste Anlagen an der B 75. Auf den Autobahnen A 1, A 20 und A 226 misst die Polizei. Eine laufend gepflegte amtliche Gesamtliste veröffentlicht die Stadt nicht.
Muss ich für die Beauftragung nach Lübeck kommen?
Nein. Die Ersteinschätzung und die Mandatsabwicklung laufen vollständig digital und telefonisch – Unterlagen wie Bußgeldbescheid, Strafbefehl oder Anklageschrift laden Sie einfach im Formular hoch. Nur wenn in Ihrer Sache tatsächlich verhandelt wird, findet der Termin vor dem zuständigen Gericht statt, etwa dem Amtsgericht Lübeck.
Wer erlässt in Lübeck die Bußgeldbescheide?
Das hängt davon ab, wer gemessen hat: In Schleswig-Holstein gibt es keine zentrale Bußgeldstelle: Den Bescheid erlässt die kreisfreie Stadt oder der Kreis, in Lübeck also die Bußgeldstelle Verkehr der Hansestadt Lübeck, und zwar auch dann, wenn die Polizei gemessen hat; für kommunale Messungen ebenfalls die Bußgeldstelle Verkehr der Hansestadt Lübeck. Hilft die Bußgeldstelle dem Einspruch nicht ab, geht das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht – bei Verstößen in Lübeck regelmäßig an das Amtsgericht Lübeck.
Was passiert nach meinem Einspruch beim Amtsgericht Lübeck?
Hilft die Bußgeldstelle dem Einspruch nicht ab, gibt sie das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht ab. Dort wird über den Vorwurf verhandelt – oder das Verfahren wird ohne Hauptverhandlung eingestellt bzw. im Beschlusswege entschieden. Wir vertreten Sie in jedem Stadium; in vielen Fällen kann das Gericht Sie vom persönlichen Erscheinen entbinden.
Übernehmen Sie auch Verkehrsstrafsachen in Lübeck?
Ja. Wir verteidigen bei Vorwürfen wie Unfallflucht, Trunkenheits- oder Drogenfahrt und Gefährdung des Straßenverkehrs – im Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft Lübeck, in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Lübeck und in der Berufung vor dem Landgericht Lübeck. Auch gegen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) gehen wir vor.
Was kostet die Ersteinschätzung?
Nichts – sie ist kostenfrei und unverbindlich. Erst wenn Sie uns beauftragen, entstehen Kosten; besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt diese in der Regel die Verfahrenskosten. Die Deckungsanfrage stellen wir für Sie.
Wie schnell muss ich reagieren?
Bußgeldbescheid und Strafbefehl werden nach zwei Wochen ab Zustellung rechtskräftig (§ 67 OWiG, § 410 StPO). Melden Sie sich deshalb sofort nach Erhalt – wir übernehmen die fristwahrenden Schritte.
Kostenlose Ersteinschätzung anfordern
Füllen Sie das Formular aus – wir melden uns in der Regel noch am selben Werktag bei Ihnen. Kostenfrei und unverbindlich.