Verkehrsrecht für Chemnitz
Bußgeldbescheid, drohendes Fahrverbot, Strafbefehl oder Anklage wegen einer Verkehrsstraftat? Wir verteidigen Sie im Bußgeldverfahren und im Verkehrsstrafrecht – vor dem Amtsgericht Chemnitz, dem Landgericht Chemnitz und gegenüber den Bußgeldbehörden. Ersteinschätzung kostenfrei und unverbindlich.
Rückmeldung in der Regel noch am selben Werktag.
Verteidigung in Chemnitz – Bußgeldverfahren und Verkehrsstrafrecht
Ob geblitzt auf A4 und A72, Bußgeldbescheid der Chemnitzer Bußgeldbehörde oder Strafbefehl vom Amtsgericht Chemnitz: Wir prüfen Messung, Akte und Verfahren im Detail und entwickeln eine eigene Verteidigungsstrategie für Ihren Fall. Zu jedem Vorwurf finden Sie hier die passende Seite:
- Geblitzt? in Chemnitz →
- Rotlichtverstoß in Chemnitz →
- Abstandsverstoß in Chemnitz →
- Fahren ohne Fahrerlaubnis (bundesweit) →
- Alkohol am Steuer (bundesweit) →
- Fahrerflucht (bundesweit) →
- Handy am Steuer (bundesweit) →
- Führerscheinentzug (bundesweit) →
- Verkehrsunfall und Schadensregulierung (bundesweit) →
Zwei Wochen – mehr Zeit bleibt Ihnen nicht
Bußgeldbescheid und Strafbefehl werden nach zwei Wochen ab Zustellung rechtskräftig (§ 67 OWiG, § 410 StPO). Senden Sie uns Ihre Unterlagen deshalb am besten sofort – wir kümmern uns um die fristwahrenden Schritte.
Ihre Verfahrensbeteiligten in Chemnitz – wir kennen die Abläufe
Verkehrssachen aus Chemnitz laufen über feste Stationen. Wir wissen, wer zuständig ist und wo anzusetzen ist.
- Bußgeldbehörde im Rechts- und Ordnungsamt der Stadt Chemnitz Ahndet die Verkehrsverstöße im Stadtgebiet, auch wenn die Polizei gemessen hat. Nur für Verstöße auf den Bundesautobahnen ist die Zentrale Bußgeldstelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz zuständig.
- Kommunale Verkehrsüberwachung Chemnitz Zuständig für kommunale Messungen im Stadtgebiet und die daraus folgenden Bußgeldverfahren.
- Amtsgericht Chemnitz Verhandelt Bußgeldsachen nach Einspruch sowie Verkehrsstrafsachen erster Instanz.
- Staatsanwaltschaft Chemnitz Führt die Ermittlungsverfahren bei Verkehrsstraftaten – vom ersten Anhörungsbogen bis zur Anklage oder Einstellung.
- Landgericht Chemnitz Berufungs- und Beschwerdeinstanz, etwa bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis.
- Führerscheinstelle Fahrerlaubnisbehörde – zuständig für MPU-Anordnungen, verwaltungsrechtliche Entziehung und Neuerteilung.
Blitzer und Verkehrsüberwachung in Chemnitz
Die Verkehrsüberwachung teilen sich in Chemnitz die Polizei und der Außendienst des Rechts- und Ordnungsamts. Nach Angaben der Stadt betreibt sie sieben stationäre Geschwindigkeitsmessanlagen und vier kombinierte Geschwindigkeits- und Rotlichtanlagen; hinzu kommen drei Enforcement-Trailer für flexible mobile Messungen. Die Bescheide erlässt die Zentrale Bußgeldstelle im Rechts- und Ordnungsamt der Stadt, auch bei polizeilicher Messung.
Nur für die Bundesautobahnen A 4 und A 72 ist eine andere Stelle zuständig: die Zentrale Bußgeldstelle der Landesdirektion Sachsen – die ihren Sitz ausgerechnet in Chemnitz hat. Über einen Einspruch entscheidet in beiden Fällen das Amtsgericht Chemnitz (Begehungsort, § 25 SächsJOrgVO).
In drei Schritten zur kostenfreien Falleinschätzung
Formular ausfüllen
Schildern Sie kurz den Vorwurf und laden Sie Ihre Unterlagen hoch – Bußgeldbescheid, Strafbefehl oder Anklageschrift als Foto oder PDF.
Wir melden uns
Sie erhalten in der Regel noch am selben Werktag eine Rückmeldung – telefonisch oder per E-Mail, wie Sie es wünschen.
Einschätzung erhalten
Wir sagen Ihnen offen, welche Erfolgsaussichten bestehen und was das weitere Vorgehen kostet. Erst dann entscheiden Sie.
Häufige Fragen aus Chemnitz
Wo wird in Chemnitz geblitzt?
Stationär an elf Anlagen – sieben reine Geschwindigkeitsanlagen (u. a. B 169/Mittweidaer Straße, Dresdner Straße, Kalkstraße, Leipziger Straße, Neefestraße, OT Mittelbach) und vier Kombianlagen mit Rotlichtüberwachung (Bahnhofstraße/Brückenstraße, OT Röhrsdorf/Limbacher Straße, Reichsstraße/Weststraße, Zschopauer Straße/Georgistraße) –, dazu mobil mit drei Enforcement-Trailern und durch Polizei und Ordnungsamt. Auf A 4 und A 72 misst die Autobahnpolizei.
Muss ich für die Beauftragung nach Chemnitz kommen?
Nein. Die Ersteinschätzung und die Mandatsabwicklung laufen vollständig digital und telefonisch – Unterlagen wie Bußgeldbescheid, Strafbefehl oder Anklageschrift laden Sie einfach im Formular hoch. Nur wenn in Ihrer Sache tatsächlich verhandelt wird, findet der Termin vor dem zuständigen Gericht statt, etwa dem Amtsgericht Chemnitz.
Wer erlässt in Chemnitz die Bußgeldbescheide?
Das hängt davon ab, wer gemessen hat: Für Verstöße auf den Bundesautobahnen ist die Zentrale Bußgeldstelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz zuständig, für alle übrigen Verkehrsverstöße im Stadtgebiet die Bußgeldbehörde im Rechts- und Ordnungsamt der Stadt Chemnitz – auch dann, wenn die Polizei gemessen hat; für kommunale Messungen ebenfalls die Bußgeldbehörde im Rechts- und Ordnungsamt der Stadt Chemnitz. Hilft die Bußgeldstelle dem Einspruch nicht ab, geht das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht – bei Verstößen in Chemnitz regelmäßig an das Amtsgericht Chemnitz.
Was passiert nach meinem Einspruch beim Amtsgericht Chemnitz?
Hilft die Bußgeldstelle dem Einspruch nicht ab, gibt sie das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht ab. Dort wird über den Vorwurf verhandelt – oder das Verfahren wird ohne Hauptverhandlung eingestellt bzw. im Beschlusswege entschieden. Wir vertreten Sie in jedem Stadium; in vielen Fällen kann das Gericht Sie vom persönlichen Erscheinen entbinden.
Übernehmen Sie auch Verkehrsstrafsachen in Chemnitz?
Ja. Wir verteidigen bei Vorwürfen wie Unfallflucht, Trunkenheits- oder Drogenfahrt und Gefährdung des Straßenverkehrs – im Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft Chemnitz, in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Chemnitz und in der Berufung vor dem Landgericht Chemnitz. Auch gegen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) gehen wir vor.
Was kostet die Ersteinschätzung?
Nichts – sie ist kostenfrei und unverbindlich. Erst wenn Sie uns beauftragen, entstehen Kosten; besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt diese in der Regel die Verfahrenskosten. Die Deckungsanfrage stellen wir für Sie.
Wie schnell muss ich reagieren?
Bußgeldbescheid und Strafbefehl werden nach zwei Wochen ab Zustellung rechtskräftig (§ 67 OWiG, § 410 StPO). Melden Sie sich deshalb sofort nach Erhalt – wir übernehmen die fristwahrenden Schritte.
Kostenlose Ersteinschätzung anfordern
Füllen Sie das Formular aus – wir melden uns in der Regel noch am selben Werktag bei Ihnen. Kostenfrei und unverbindlich.