WertsVerkehrsrecht Jetzt Fall prüfen

Verkehrsrecht für Ulm

Bußgeldbescheid, drohendes Fahrverbot, Strafbefehl oder Anklage wegen einer Verkehrsstraftat? Wir verteidigen Sie im Bußgeldverfahren und im Verkehrsstrafrecht – vor dem Amtsgericht Ulm, dem Landgericht Ulm und gegenüber den Bußgeldbehörden. Ersteinschätzung kostenfrei und unverbindlich.

Rückmeldung in der Regel noch am selben Werktag.

Kostenfreie Ersteinschätzung unverbindlich und ohne Risiko
Bußgeld und Strafverfahren OWi-Verteidigung und Verkehrsstrafrecht
Überregionale Vertretung Sitz in Erlangen, wir vertreten Sie auch in Ulm
Rechtsschutz willkommen Deckungsanfrage übernehmen wir
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Verteidigung in Ulm – Bußgeldverfahren und Verkehrsstrafrecht

Ob geblitzt auf A8 und B10, Bußgeldbescheid der Ulmer Bußgeldstelle oder Strafbefehl vom Amtsgericht Ulm: Wir prüfen Messung, Akte und Verfahren im Detail und entwickeln eine eigene Verteidigungsstrategie für Ihren Fall. Zu jedem Vorwurf finden Sie hier die passende Seite:

Zwei Wochen – mehr Zeit bleibt Ihnen nicht

Bußgeldbescheid und Strafbefehl werden nach zwei Wochen ab Zustellung rechtskräftig (§ 67 OWiG, § 410 StPO). Senden Sie uns Ihre Unterlagen deshalb am besten sofort – wir kümmern uns um die fristwahrenden Schritte.

Ihre Verfahrensbeteiligten in Ulm – wir kennen die Abläufe

Verkehrssachen aus Ulm laufen über feste Stationen. Wir wissen, wer zuständig ist und wo anzusetzen ist.

  • Bußgeldstelle der Stadt Ulm Ahndet die Verkehrsverstöße im Stadtgebiet, auch wenn die Polizei gemessen hat. Nur für Verstöße auf den Bundesautobahnen ist die Zentrale Bußgeldstelle im Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig.
  • Kommunale Verkehrsüberwachung Ulm Zuständig für kommunale Messungen im Stadtgebiet und die daraus folgenden Bußgeldverfahren.
  • Amtsgericht Ulm Verhandelt Bußgeldsachen nach Einspruch sowie Verkehrsstrafsachen erster Instanz.
  • Staatsanwaltschaft Ulm Führt die Ermittlungsverfahren bei Verkehrsstraftaten – vom ersten Anhörungsbogen bis zur Anklage oder Einstellung.
  • Landgericht Ulm Berufungs- und Beschwerdeinstanz, etwa bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis.
  • Führerscheinstelle Fahrerlaubnisbehörde – zuständig für MPU-Anordnungen, verwaltungsrechtliche Entziehung und Neuerteilung.

Blitzer und Verkehrsüberwachung in Ulm

In Ulm liegt die Verkehrsüberwachung in kommunaler Hand: Die Bußgeldstelle der Bürgerdienste (Olgastraße 66) überwacht den fließenden Verkehr und ahndet Verkehrsverstöße im Stadtgebiet – nach dem baden-württembergischen Zuständigkeitsmuster auch dann, wenn die Polizei gemessen hat. Nach Angaben der Stadt kommen dabei Lichtschranken, Laser-Groß- und Handmessgeräte, Videofahrzeuge und das Brückenabstandsmessverfahren zum Einsatz; besonders intensiv überwacht werden Strecken mit Unfallschwerpunkten.

Eine wichtige Ausnahme gilt am nördlichen Stadtrand: Für Verstöße auf der A 8 (Anschlussstellen Ulm-West und Ulm-Ost) erlässt nicht die Stadt, sondern die Zentrale Bußgeldstelle beim Regierungspräsidium Karlsruhe den Bescheid – so regelt es § 4 Abs. 2 der baden-württembergischen OWi-Zuständigkeitsverordnung. Wer den Absender seines Bescheids kennt, weiß also schon, wo gemessen wurde; wir prüfen in beiden Konstellationen zuerst Messverfahren und Zuständigkeit.

In drei Schritten zur kostenfreien Falleinschätzung

1

Formular ausfüllen

Schildern Sie kurz den Vorwurf und laden Sie Ihre Unterlagen hoch – Bußgeldbescheid, Strafbefehl oder Anklageschrift als Foto oder PDF.

2

Wir melden uns

Sie erhalten in der Regel noch am selben Werktag eine Rückmeldung – telefonisch oder per E-Mail, wie Sie es wünschen.

3

Einschätzung erhalten

Wir sagen Ihnen offen, welche Erfolgsaussichten bestehen und was das weitere Vorgehen kostet. Erst dann entscheiden Sie.

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Häufige Fragen aus Ulm

Wer verschickt in Ulm den Bußgeldbescheid?

Bei Messungen im Stadtgebiet die Bußgeldstelle der Stadt Ulm (Bürgerdienste, Olgastraße 66) – auch bei Messungen der Polizei. Nur bei Verstößen auf der A 8 kommt der Bescheid von der Zentralen Bußgeldstelle beim Regierungspräsidium Karlsruhe. Für den Einspruch gilt in beiden Fällen die Zwei-Wochen-Frist des § 67 OWiG.

Muss ich für die Beauftragung nach Ulm kommen?

Nein. Die Ersteinschätzung und die Mandatsabwicklung laufen vollständig digital und telefonisch – Unterlagen wie Bußgeldbescheid, Strafbefehl oder Anklageschrift laden Sie einfach im Formular hoch. Nur wenn in Ihrer Sache tatsächlich verhandelt wird, findet der Termin vor dem zuständigen Gericht statt, etwa dem Amtsgericht Ulm.

Wer erlässt in Ulm die Bußgeldbescheide?

Das hängt davon ab, wer gemessen hat: Für Verstöße auf den Bundesautobahnen ist die Zentrale Bußgeldstelle im Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig, für alle übrigen Verkehrsverstöße im Stadtgebiet die Bußgeldstelle der Stadt Ulm – auch dann, wenn die Polizei gemessen hat; für kommunale Messungen ebenfalls die Bußgeldstelle der Stadt Ulm. Hilft die Bußgeldstelle dem Einspruch nicht ab, geht das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht – bei Verstößen in Ulm regelmäßig an das Amtsgericht Ulm.

Was passiert nach meinem Einspruch beim Amtsgericht Ulm?

Hilft die Bußgeldstelle dem Einspruch nicht ab, gibt sie das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht ab. Dort wird über den Vorwurf verhandelt – oder das Verfahren wird ohne Hauptverhandlung eingestellt bzw. im Beschlusswege entschieden. Wir vertreten Sie in jedem Stadium; in vielen Fällen kann das Gericht Sie vom persönlichen Erscheinen entbinden.

Übernehmen Sie auch Verkehrsstrafsachen in Ulm?

Ja. Wir verteidigen bei Vorwürfen wie Unfallflucht, Trunkenheits- oder Drogenfahrt und Gefährdung des Straßenverkehrs – im Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft Ulm, in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Ulm und in der Berufung vor dem Landgericht Ulm. Auch gegen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) gehen wir vor.

Was kostet die Ersteinschätzung?

Nichts – sie ist kostenfrei und unverbindlich. Erst wenn Sie uns beauftragen, entstehen Kosten; besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt diese in der Regel die Verfahrenskosten. Die Deckungsanfrage stellen wir für Sie.

Wie schnell muss ich reagieren?

Bußgeldbescheid und Strafbefehl werden nach zwei Wochen ab Zustellung rechtskräftig (§ 67 OWiG, § 410 StPO). Melden Sie sich deshalb sofort nach Erhalt – wir übernehmen die fristwahrenden Schritte.

Kostenlose Ersteinschätzung anfordern

Füllen Sie das Formular aus – wir melden uns in der Regel noch am selben Werktag bei Ihnen. Kostenfrei und unverbindlich.

Wir prüfen Ihren Fall kostenlos und melden uns in der Regel noch am selben Werktag.

Bis zu 3 Dateien, zusammen höchstens 10 MB. Auf dem Smartphone können Sie Ihren Bescheid direkt abfotografieren.

    Ihre Angaben werden verschlüsselt übertragen und ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verwendet.

    Kostenlose Ersteinschätzung anfordern